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  • 07.02.2011 | Haftung

    Autobahnunfall jenseits der Richtgeschwindigkeit

    In der Regel trifft denjenigen eine Mithaftung aus Betriebsgefahr, der im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall mit deutlich mehr als 130 km/h auf der Autobahn unterwegs war. Das gilt nach Ansicht des OLG Hamm auch bei einem erheblichen Verschulden des Unfallgegners (Urteil vom 25.11.2010, Az: 6 U 71/10; Abruf-Nr. 110297). Damit schließt sich das OLG Hamm der Auffassung des OLG Nürnberg an (siehe UE Ausgabe 12/2010, Seite 3).  

    Beachten Sie: Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Geschädigte beweisen kann, dass der Unfall bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von maximal 130 km/h auch nicht zu vermeiden gewesen wäre. Dabei ist immer auf die Situation unmittelbar vor dem Unfall abzustellen. Das Argument, mit 130 km/h wäre der Geschädigte noch 10 Kilometer entfernt gewesen, zählt nicht.  

    Praxishinweis: Bei solchen Unfällen spricht vom Grundsatz her viel dafür, erst mit der Vollkaskoversicherung des Kunden abzurechnen, um dann die Restschäden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung unterzubringen (sehen Sie zu den Grundlagen dafür UE Ausgabe 1/2010, Seite 6). Wegen der Haftungsproblematik gehören solche Fälle unbedingt in die Hände eines Anwalts.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 5 | ID 142088