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  • 01.10.2007 | Haftpflicht/Kasko

    Rennveranstaltungsklausel bei „Touristenfahrt“

    Wenn ein Versicherungsnehmer bei einer „Touristenfahrt“ auf einer Rennstrecke verunfallt, kann sich sein Haftpflicht- und Kaskoversicherer nicht auf die Rennveranstaltungsklausel berufen und die Leistung verweigern. Eine solche Fahrt ist auch keine „dazugehörige Übungsfahrt“ im Sinne der Klausel, denn das kann nur eine Fahrt sein, die sich auf ein konkretes Rennen bezieht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.9.2007, Az: 12 U 107/07; Abruf-Nr. 072942).  

    Beachten Sie: Der Unfall ereignete sich auf einer der beliebten Privatrunden auf der Rennstrecke, die gegen entsprechenden Eintritt überall möglich sind. Aber ein Rennen ist eine organisierte Veranstaltung, deren Charakter dadurch geprägt wird, dass eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt. Bei der Touristenfahrt gibt es aber weder eine Zeitmessung noch eine Wertung oder Platzierung. Wenngleich es durchaus typisch ist, dass mancher Rennstreckentourist „den Rennfahrern mal zeigen möchte, wie man es richtig macht“ und sich dabei hoffnungslos überschätzt, ist seine Fahrt dennoch kein Rennen im Sinne der eng auszulegenden Leistungsausschlussklausel. Im gleichen Sinne hatte bereits das OLG Köln entschieden, siehe Ausgabe 1/2007, Seite 2. Einen Textbaustein stellen wir nicht zur Verfügung, weil solche Fälle in anwaltliche Hände gehören, wenn die Versicherung nicht zahlen will.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 5 | ID 113029