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  • 05.10.2009 | Haftpflicht

    Taxirabatt muss nicht an Schädiger weitergegeben werden

    Nach Ansicht des AG Nürnberg muss der Taxirabatt, der von manchen Werkstätten Taxiunternehmern bei Reparaturleistungen eingeräumt wird, nicht an den Schädiger weitergegeben werden. Es verstößt insoweit nicht gegen die Schadenminderungspflicht, wenn die sich aus dem Rabatt ergebende Differenz gegenüber dem gegnerischen Versicherer abgerechnet wird (Urteil vom 15.5.2009, Az: 18 C 1787/09; Abruf-Nr. 093097).  

    Beachten Sie: Das Gericht führt wörtlich aus: „Es handelt sich hierbei um eine Kulanzregelung von Mercedes Benz zur Kundenbindung der Taxiunternehmen. Dies ist eine rein freiwillige Leistung eines Dritten. Diese wird nicht erbracht, um den Schädiger zu entlasten.“ Damit liegt das Gericht völlig richtig. Genauso hat das AG Kiel entschieden (Urteil vom 5.11.2004, Az: 113 C 458/04; Abruf-Nr. 093102, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Ehmke, Kiel).  

    Die Grundlagen beim Thema Rabatt sind:  

    • Besteht auf den Rabatt ein Rechtsanspruch (Beispiel: Werksangehörigenrabatt, der arbeitsvertraglich vereinbart ist), dann muss der Geschädigte diesen Vorteil auch an den Schädiger weitergeben. Hat er auf den Rabatt aber eine Steuerlast zu tragen (geldwerter Vorteil), ist das zu berücksichtigen (LG Düsseldorf, SP 2002, 247).
    • Besteht auf den Rabatt jedoch kein Rechtsanspruch, sondern basiert er auf einem Goodwill in der Kundenbeziehung (Großkundenrabatt), darf der Geschädigte trotzdem zu Marktpreisen abrechnen (OLG Frankfurt am Main, VersR 1995, 1450). In dieser Situation ist es dann ausnahmsweise legal, eine Rechnung über den Marktpreis zu schreiben und diese mit einer Gutschrift über den Rabatt zu flankieren.

    Unser Tipp: Beachten Sie speziell für den Taxirabatt den Textbaustein Nr. 237. Für nicht taxibezogene Großkundenrabatte nehmen Sie den allgemeiner formulierten Textbaustein 004.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 3 | ID 130551