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  • 01.01.2005 | Haftpflicht: Kundenrabatte

    Taxirabatt kommt nicht dem Schädiger zu Gute

    Taxiunternehmern werden von vielen Autohäusern und Werkstätten Großkundenrabatte gewährt. Bei fiktiver Abrechnung darf die regulierende Versicherung solche Rabatte, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht, nicht vom gutachterlichen Schadenbetrag abziehen. Das hat das AG Kiel entschieden. Im Urteilsfall hat die regulierende Versicherung mit Hinweis auf die Üblichkeit des Taxirabatts aus dem gutachterlich ermittelten Schadenbetrag von den Ersatzteilen 15 Prozent abgezogen. Dagegen hat sich der Taxiunternehmer erfolgreich gewehrt (Urteil vom 5.11.2004, Az: 113 C 458/04; eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Ehmke, Kiel).  

    Beachten Sie: Das Urteil entstammt einem fiktiv abgerechneten Fall. Für Sie ist es aber nur für die tatsächliche Abrechnung von Interesse. Es ist umstritten, aber doch überwiegende Rechtsprechung, dass bei Rabatten zu unterscheiden ist, ob ein Rechtsanspruch besteht:  

    • Besteht auf den Rabatt ein Rechtsanspruch (Beispiel: Werksangehörigenrabatt, der arbeitsvertraglich vereinbart ist), dann muss der Geschädigte diesen Vorteil auch an den Schädiger weitergeben. Hat er auf den Rabatt eine Steuerlast zu tragen (geldwerter Vorteil), ist das zu berücksichtigen (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2003, Az: 20 S 106/01, SP 2002, 247).
    • Besteht auf den Rabatt jedoch kein Rechtsanspruch, sondern basiert er auf einem Goodwill in der Kundenbeziehung (Großkundenrabatt), darf der Geschädigte trotzdem zu Marktpreisen abrechnen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.6.1994, Az: 19 U 104/93, VersR 1995, 1450). In dieser Situation ist es ausnahmsweise legal, eine Rechnung über den Marktpreis zu schreiben und diese mit einer Gutschrift über den Rabatt zu flankieren.

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 3 | ID 97733