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  • 01.08.2006 | Haftpflicht: Restwert

    Restwertüberangebote durch einen Abwicklungsservice

    Werden Restwertüberangebote über einen „Abwicklungsservice“ unterbreitet, ist ihre Herkunft verschleiert und nicht überprüfbar. Ein regionaler Vergleich scheidet damit aus (LG Zwickau, Urteil vom 23.3.2006, Az: 4 O 318/05; Abruf-Nr. 061962). Dass mindestens eine der Restwertbörsen bei vielen Angeboten nicht den tatsächlichen Bieter offen legt, sondern einen Abwicklungsservice vorschaltet, hat nicht zuletzt folgenden Grund: Dort bieten auch ausländische Restwerthändler mit. Von regionalen Angeboten, bezogen auf den Wirtschaftsraum des Geschädigten, kann dann nun wirklich nicht mehr die Rede sein. Nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1999 sind Überangebote der Versicherung in Haftpflichtfällen nur beachtlich, wenn sie den Geschädigten vor Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs erreichen. Dabei hat der BGH weder bestätigt noch ausgeschlossen, dass solche Überangebote vom überregionalen Markt sein dürfen. Es dürfte kaum Zweifel geben, dass ein Angebot, dessen tatsächlicher Käufer nicht erkennbar ist, nicht beachtet werden muss. Ob das Auto nämlich in das Ausland – und wenn, ob es innerhalb oder außerhalb Europas – verkauft wird, ist für die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von entscheidender Bedeutung. Ein vorgeschalteter Abwicklungsservice könnte bei steuerlicher Prüfung als „Strohmann“ angesehen werden.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“., den der Geschädigte selbst versenden sollte.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 4 | ID 97915