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  • 05.07.2010 | Haftpflicht

    OLG Stuttgart: Versicherer hat „einige Wochen“ Zeit

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der gegnerische Versicherer „einige Wochen“ Zeit habe, zu regulieren, wenn er trotz intern korrekter Bearbeitung den Fall noch nicht beurteilen könne.  

    Beachten Sie: Dabei geht es um zweierlei, nämlich zum einen um die Verzinsung und zum anderen um die Frage, ab wann der Geschädigte mit einer Klage Druck machen darf. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass derjenige, der klagt, obwohl der andere keinen Anlass dazu gegeben hat, auf den Prozesskosten sitzen bleiben kann. Das gilt selbst, wenn er am Ende im Recht ist. Das ist dann ein gefährliches Spiel. Der Stuttgarter Beschluss ist wachsweich und gibt den Versicherern lokal Spielraum. Daher ist es wichtig zu wissen: Der Ausfallschadenanspruch entsteht sofort mit dem Unfall. Wenn der Geschädigte nicht in Vorleistung treten kann, ohne sich zu verschulden oder seine Lebensführung einzuschränken, geht die ganze Zeit bis zum Eingang des Geldes zulasten des Versicherers. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer gemäß § 254 Absatz 2 BGB gewarnt wurde. (Beschluss vom 26.4.2010, Az: 3 W 15/10) (Abruf-Nr. 101822)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 6 | ID 136837