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  • 01.02.2006 | Haftpflicht: Neu-für-Alt

    „Neu-für-Alt-Abzug“ nur bei messbarer Wertsteigerung

    An einem älteren Pkw war durch die Erneuerung der Heckklappe, der -scheibe und der Lackierung möglicherweise eine optische und technische Zustandsverbesserung eingetreten. Jedenfalls wollte die Haftpflichtversicherung einen „Neu-für-Alt-Abzug“ vornehmen. Das hat das LG München II nicht mitgemacht. Es wies mit der herrschenden Rechtsprechung darauf hin, dass ein solcher Abzug nur in Frage kommt, wenn das Fahrzeug durch die Reparatur eine messbare Wertsteigerung erfährt. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Geschädigte durch die erneuerten Teile Aufwendungen erspart, die er ohne die unfallbedingte Erneuerung später hätte selbst machen müssen. Sind nur Teile betroffen, die im Normalfall die Gesamtgebrauchsdauer des Fahrzeugs nicht beeinflussen, fehlt es an einem messbaren und damit ausgleichspflichtigen Wertzuwachs (Urteil vom 13.1.2005, Az: 14 O 1430/03; Abruf-Nr. 053585).  

    Beachten Sie: Häufig wird die Faustregel verwendet, dass der „Neu-für-alt-Abzug“ für Verschleißteile in Betracht komme. Im Kern ist das richtig, wie das vorliegende Urteil zeigt. Aber auch da muss differenziert werden. Das Verschleißteil muss vor dem Unfall schon nennenswert verschlissen gewesen sein. Wird zum Beispiel ein Auspuff nach einem halben Jahr Laufzeit unfallbedingt erneuert, hat man es zwar mit einem Verschleißteil zu tun. Er hätte aber noch lange gehalten. Theoretisch erspart der Geschädigte bei einer späteren Erneuerung quasi das halbe Jahr, aber das ist noch so weit hin, dass ein Abzug trotzdem nicht in Betracht kommt. Siehe insoweit das Urteil vom AG Köthen vom 11.7.2005 (Az: 8 C 252/05) zur Reifenerneuerung bei 2.750 km Laufleistung in Ausgabe 1/2005, Seite 4.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 3 | ID 97794