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  • 01.09.2006 | Haftpflicht: Mithaftung

    Vorsicht bei Parkplatzunfällen

    Unfälle auf Parkplätzen enden selten mit klar verteilter Haftung von Hundert zu Null. Die Rechtsprechung verlangt von dem, der die „Parkplatzstraße“ befährt, Schrittgeschwindigkeit mit sofortiger Bremsbereitschaft. Wer rückwärts ausparkt, muss sich bei Sichtbehinderung einweisen lassen. So hat es jüngst – im generellen Trend der Rechtsprechung liegend – auch das LG Nürnberg-Fürth entscheiden und die Haftung jeweils hälftig verteilt (Urteil vom 27.7.2006, Az: 8 O 10739/05; Abruf-Nr. 062372). Aber das gilt nicht immer in dieser fifty-fifty-Deutlichkeit: Bei der Zufahrt zu einem großen öffentlichen Parkplatz wies ein Schild darauf hin, dass auf dem Gelände die StVO sinngemäß gelte. Die Gesamtfläche war durch „Parkplatzstraßen“ untergliedert. Dabei war die von einem der Unfallbeteiligten befahrene Straße 4,20 m breit, die von rechts einmündende und vom anderen Beteiligten befahrene dagegen nur 2,50 m.  

    Wegen des Hinweisschildes auf die StVO ließ das OLG Celle die Regel „rechts vor links“ gelten und lastete dem von links kommenden die Hauptverantwortung an. Die Rechts-vor-links-Regel werde nämlich nicht durch die unterschiedliche Straßenbreite aufgehoben. Der Vorfahrtsberechtigte hätte den Unfall angesichts der auf Parkplätzen gebotenen niedrigen Fahrgeschwindigkeit jedoch vermeiden können. Deshalb ließ ihn das Gericht in Höhe seiner „Betriebsgefahr“ mithaften. Als Quote urteilte das Gericht achtzig zu zwanzig aus (Urteil vom 8.8.2006, Az: 14 U 36/06; Abruf-Nr 062587).  

    Beachten Sie: Parkplatzunfälle gehören wegen der Haftungsbeurteilung in die Hände eins Anwalts. Wie immer bei Haftungsfragen wollen wir Ihnen lediglich das Gespür dafür zu vermitteln, ob mit problemloser Regulierung in voller Höhe zu rechnen ist.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 3 | ID 97940