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  • 01.07.2006 | Haftpflicht: Mithaftung

    Kollision mit verlorener Ladung

    Sie kennen es aus dem Verkehrsfunk: Lkw-Ladungen, verlorene Fahrräder, Motorradtaschen oder ganze Autoteile liegen auf der Straße. In einem Fall vor dem OLG Koblenz war ein Lkw ins Schlingern geraten und hatte mehrere Tonnen Papier über die gesamte Autobahnbreite verteilt. Mit Warnblinklicht stand der Zug danach auf dem Randstreifen. Der Fahrer stellte ein Warndreieck auf und versuchte, weitere Fahrer durch Winken zu warnen. Ein Lieferwagenfahrer fuhr jedoch in das Hindernis. Pikanterie am Rande: Dessen Fahrer hatte gerade ein Fahrverbot.  

    Wie ist die Haftungslage? Im Urteilsfall hafteten beide: Der Lkw-Fahrer hatte durch Fahrlässigkeit das Hindernis bereitet. Obwohl er nicht mehr tun konnte, als mit Warnblinkanlage, Warndreieck und Winken zu warnen, war das objektiv nicht ausreichend, auf die Totalblockade bei Nacht aufmerksam zu machen. Der Fahrer des Transporters wiederum hatte seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet, dass er vor jedem beliebigen Hindernis (das weiße Papier war nachts durchaus wahrnehmbar) anhalten konnte. Das galt umso mehr, als das Warndreieck und die Warnblinkanlage zu gesteigerter Aufmerksamkeit aufriefen. Dass er ohne Fahrerlaubnis unterwegs war, spielte für die Haftung aber keine Rolle (Urteil vom 7.3.2005, Az: 12 U 1262/03). Anders wäre die Frage der Mithaftung zu beantworten, wenn die verlorene Ladung quasi direkt vor das Auto fällt. In diesem Fall haftet der „Verlierer“ wohl allein.  

    Beachten Sie: Auch hier gilt wieder das oben zu Mithaftungsfällen Gesagte: Finger weg von eigenen Aktivitäten für Ihre Kunden bei Mitverschulden. Das ist eine Sache für einen verkehrsrechtlich qualifizierten Rechtsanwalt!  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 2 | ID 97887