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  • 01.04.2006 | Haftpflicht: Mehrwertsteuer

    Kein Mehrwertsteuerabzug beim WBW eines älteren Pkw

    Eigentlich schon ein alter Hut, aber jetzt ist es mit einem obergerichtlichen Urteil belegt: Vom Wiederbeschaffungswert (WBW) älterer Fahrzeuge in nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Händen darf kein Mehrwertsteueranteil abgezogen werden. In einem Fall des OLG Frankfurt ging es um ein sieben Jahre altes Auto, dessen Wert bereits auf einen Bruchteil seines Neupreises reduziert war. Dabei sei davon auszugehen, dass Ersatz überwiegend auf dem Privatmarkt zu finden sei, so das OLG. Damit ist in einem für die Wiederbeschaffung zu bezahlenden Betrag typischerweise keine Mehrwertsteuer enthalten. Mithin darf auch nichts abgezogen werden (Urteil vom 25.11.2005, Az: 24 U 138/05; Abruf-Nr. 060950).  

    Beachten Sie: In vielen Konstellationen ist das ein Streit um des Kaisers Bart. Der BGH hat entschieden, dass immer dann vom WBW keine Mehrwertsteuer abgezogen wird, wenn der Geschädigte den Bruttowiederbeschaffungswert oder mehr in eine Ersatzbeschaffung steckt (siehe Ausgabe 1/2005, Seite 1; Abruf-Nr. 051974). Für Sie ist das aktuelle Urteil also nur noch in zwei Situationen bedeutsam: Wenn entweder bei Reparaturkostenhöhen jenseits des WBW das Fahrzeug nur grob instand gesetzt wird oder wenn der Schaden von vornherein jenseits der 130 Prozent liegt. In beiden Fällen kann der Versicherer dann ja „WBW minus Restwert“ abrechnen.  

    Unser Service: Einen Textbaustein zum Thema „Mehrwertsteuerabzug beim WBW eines älteren Pkw“ finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 3 | ID 97833