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  • 06.09.2010 | Haftpflicht

    Kunde stirbt vor Regulierung durch den Versicherer

    Stirbt der Geschädigte vor der Regulierung des Fahrzeugschadens, muss für den weiteren Fortgang der Regulierung nicht die Erteilung des Erbscheins abgewartet werden, wenn der potenzielle Erbe zu den Familienverhältnissen vorträgt und keine ernsthaften Zweifel an dessen Erbenstellung besteht (LG Duisburg, Urteil vom 28.7.2010, Az: 11 S 58/09; Abruf-Nr. 102569).  

    Beachten Sie: In den meisten Fällen ist es besser, wenn der Geschädigte selbst einen Rechtsanwalt beauftragt und durch diesen die Regulierung durchsetzen lässt. Im Ausnahmefall des verstorbenen Geschädigten wäre es der leichtere Weg gewesen, aus einer Abtretung vorzugehen. Denn dann wäre der Anspruch vor dem Erbfall auf die Werkstatt bzw. den Autovermieter übergegangen. Es klingt makaber, aber wenn bei einem alten und kranken Kunden entsprechende Anhaltspunkte bestehen, ist das eine Überlegung wert. Ein solcher Kunde wird ohnehin froh sein, sich nicht kümmern zu müssen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 3 | ID 138381