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  • 03.04.2009 | Haftpflicht

    Kosten der Beilackierung auch ohne Lackierung

    Sieht das Schadengutachten die Notwendigkeit einer Beilackierung vor, muss der Versicherer diese Kosten auch dann bezahlen, wenn mangels durchgeführter Reparatur gar nicht lackiert wurde (AG Oberhausen, Urteil vom 12.11.2008, Az: 31 C 1537/08, eingesandt von Rechtsanwalt Stefan Kramp, Duisburg; Abruf-Nr. 091037).  

    Beachten Sie: In Fällen der unreparierten Inzahlungnahme eines Fahrzeugs versuchen Versicherungen regelmäßig, den geltend gemachten Reparaturkostenbetrag zu verringern. Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge, Verbringungs- und Entsorgungskosten sind die Klassiker. Im vorliegenden Urteil ging es neben den Stundenverrechnungssätzen um die gekürzten Kosten der Beilackierung. Der Versicherer hatte behauptet, es sei ja nicht sicher, dass die Beilackierung notwendig ist, denn es werde ja gar nicht lackiert. Das Argument ist genau so unsinnig, wie das berühmte „Nicht angefallen“-Argument bei den UPE-Aufschlägen und den Verbringungskosten: Bei einer konsequent fiktiven Abrechnung ganz ohne Reparatur fällt bekanntlich gar nichts an. Wäre das ein Maßstab, müsste die Versicherung nichts bezahlen. Die Messlatte ist die Frage, was bei einer durchgeführten Reparatur anfallen würde. Und insoweit genügt die Prognose des Sachverständigen.  

    Unser Tipp: Beachten Sie den Textbaustein Nummer 214.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 5 | ID 125879