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  • 01.03.2006 | Haftpflicht

    „Fifty-fifty-Haftung“ bei Parkplatzunfall

    Unfälle auf Parkplätzen sind keine seltenen Ereignisse. Oft sind die materiellen Folgen überschaubar, aber jeder der Beteiligten will bereits gestanden haben, als der andere sein Fahrzeug berührte. In den seltensten Fällen kommt dabei eine „Hundert zu Null“-Quote heraus. Der Grund: Die Zwischenwege und „Fahrstraßen“ auf den ausgewiesenen Parkplätzen sind nicht als Straßen im Sinne der StVO anzusehen. Also beurteilt sich die Haftung stets auf der Grundlage von § 1 StVO („gegenseitige Rücksichtnahme“). Jedermann muss damit rechnen, dass sich der jeweils andere gerade auf die Suche nach einer Lücke konzentriert oder beim Ausparken auf andere Dinge als auf herannahende Fahrzeuge achtet. Oft muss man auch erst ein Stück zurückrollen, um sich annähernde Autos sehen zu können. Im Ergebnis bedeutet das, dass niemand schneller als mit Schritttempo unterwegs sein darf. Wer rückwärts fährt, hat aber die schlechteren Karten. § 10 StVO verlangt nämlich beim Rückwärtsfahren allerhöchste Sorgfalt. In einem Fall vor dem AG Dieburg fuhren beide Unfallbeteiligten rückwärts. Der eine fuhr auf der Zwischengasse zurück, um eine Parklücke zu erreichen, der andere parkte rückwärts aus. Ergebnis: „Fifty-fifty“(Urteil vom 7.7.2005, Az: 21 C 48/05; Abruf-Nr. 060606).  

    Unser Tipp: Besprechen Sie am besten bereits bei Auftragsannahme mit dem Kunden, dass Parkplatzunfälle haftungsseitig kritisch sind. Wer bereits stand (als positive Folge seines eingehaltenen Schritttempos) und wer noch fuhr, lässt sich unter Umständen anhand des Schadenbilds ermitteln. Ziehen Sie gegebenenfalls einen Sachverständigen zu Rate.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 1 | ID 97809