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  • 01.01.2006 | Haftpflicht

    Dauer der Mietwagennutzung wegen später Reparatur

    Gibt der Geschädigte den Reparaturauftrag für sein verunfalltes Fahrzeug erst zu dem Zeitpunkt, in dem die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung ihm gegenüber ihre Leistungspflicht zugesagt hat, und muss er daher für einen längeren Zeitraum einen Ersatzwagen anmieten, verletzt er hiermit seine Schadenminderungspflicht. So hat es das LG München II entschieden (Urteil vom 13.1.2005, Az: 14 O 1430/03; Abruf-Nr. 053585).  

    Beachten Sie: Aus den Gründen des Urteils geht aber eine Einschränkung hervor: Das Gesagte gilt „jedenfalls dann“, wenn der Betroffene selbst zur Vorleistung in der Lage ist und wenn die Reparaturkosten eine für ihn überschaubare Höhe haben. Bis zu welcher Höhe die Vorleistung zumutbar ist, kann nicht pauschal gesagt werden. Das hängt jeweils von den Verhältnissen ab. Wenn aber eine Vorleistung dazu führt, dass sich der Geschädigte in seiner gewohnten Lebensführung einschränken muss, so lässt es sich dem Urteil ebenfalls entnehmen, dann ist ihm eine Vorleistungspflicht nicht zuzumuten.  

    Wichtig: Allein damit, dass der Geschädigte zu zumutbarer Vorleistung nicht in der Lage ist, ist es nicht getan. Denn stets dann, wenn ein erhöhter Schaden droht (im Urteilsfall die längere Inanspruchnahme eines Mietwagens oder der erhöhte Nutzungsausfall), muss der Geschädigte den Schädiger frühzeitig warnen.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu, der allerdings im Namen Ihres Kunden formuliert ist, finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“. Damit soll vermieden werden, dass die Versicherung behaupten kann, Sie seien zu dieser Warnung nicht berechtigt gewesen.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 5 | ID 97779