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  • 01.04.2006 | Haftpflicht: Betriebsgefahr

    Beifahrer beschädigt beim Türöffnen nebenstehenden Pkw

    Der Beifahrer öffnet die Fahrzeugtür unachtsam und beschädigt das nebenan geparkte Auto. Gelegentlich behaupten Kfz-Versicherungen in diesem Zusammenhang, sie seien nicht zuständig, sondern die Privathaftpflichtversicherung des Beifahrers. Wenngleich das für den Halter des Fahrzeugs, in dem der Beifahrer saß, Vorteile hätte (kein Rabattverlust!), ist das unseres Erachtens nicht nachvollziehbar. Das Öffnen einer Fahrzeugtür gehört im Normalfall zum „Betrieb“ eines Kfz. Jedenfalls ist das so, wenn es in engem Zusammenhang mit dem Ankommen oder Losfahren des Fahrzeugs steht. Anders wäre es wohl, wenn jemand im Auto übernachtet und morgens nach dem Aufwachen aussteigt. Dann könnte man den Zusammenhang zum „Betrieb“ als beendet ansehen. Wenn beim Betrieb eines Kfz Schaden entsteht, haftet der Halter (§ 7und § 17 StVG). Also ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs eintrittspflichtig.  

    In einem Urteil des OLG Frankfurt war der betrunkene Beifahrer bei einer Panne schon längst ausgestiegen und auf die Fahrbahn der Autobahn gegangen. Dort hat er einen Unfall verursacht. Selbst dafür musste die Versicherung des Fahrzeughalters noch eintreten (Urteil vom 25.9.2003, Az: 12 U 18/02; Abruf-Nr. 060949).  

    Beachten Sie: Würde man die Ansprüche gegen die Privathaftpflichtversicherung des Beifahrers geltend machen, beriefe diese sich auf die „Benzinklausel“. Die besagt, dass die Privathaftpflichtversicherung nicht für Schäden eintritt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz stehen. Gäbe es die Klausel nicht, könnte man sich ja die Kaskoversicherung sparen. Man müsste nur mit jemand anderem das Auto tauschen...  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 4 | ID 97835