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  • 01.04.2007 | Haftpflicht

    Angemessene Prüfungsfrist für Versicherung und Zinsen

    Schadenersatzansprüche sind im Prinzip in der Sekunde des Unfalls fällig. Sie müssen aber aus praktischen Gründen zunächst beziffert werden. Das dauert meist ein paar Tage. In Verzug gerät der Schuldner regelmäßig durch eine Mahnung. Der Versicherung des Schädigers ist aber eine angemessene Zeit zur Prüfung von Haftungsgrund und Schadenhöhe zuzubilligen, so das OLG Saarbrücken. Erfolgt die Mahnung, bevor eine angemessene Zeit zur Prüfung verstrichen ist, gerät die Versicherung dadurch nicht in Verzug. Zinsen werden erst nach Ablauf der angemessenen Prüfungszeit geschuldet (Urteil vom 27.2.2007, Az: 4 U 470/06 – 153; Abruf-Nr. 071060).  

    In dieser Allgemeinheit hilft diese Feststellung nicht weiter. Eine Regel, wie viele Tage die Versicherung prüfen darf, lässt sich nicht herleiten. Dazu das Gericht wörtlich: „Für die Länge der Prüfungsfrist gibt es zwar keine festen oder starren Regeln. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss regelmäßig nicht ein übermäßiges Zuwarten berücksichtigen, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte. Vielmehr hat ein Versicherer die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat tunlichst zu beschleunigen.“ Angesichts des Jahreswechsels hat das OLG im Urteilsfall dem Versicherer eine zweiwöchige Frist zugebilligt. Das ist durchaus „knackig“, bedeutet es doch ohne die Feiertage eine Prüfungsfrist von etwa zehn Tagen. Wenn also auch in Normalfällen vierzehn Tage bis zur Mahnung abgewartet werden, dürfte man im sicheren Hafen sein.  

    Unser Tipp: Wenn Sie selbst mahnen, bevor zu Ihren Gunsten der Sicherungsfall eingetreten ist (vgl. Ausgabe 1/2005, Seite 11), kommen Sie in Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz. Nach nur zehn Tagen ist jedoch der Sicherungsfall kaum bereits eingetreten. Wenn also die Verzugsfolgen inklusive der Verzinsungspflicht so schnell herbeigeführt werden sollen, muss Ihr Kunde selber mahnen. Wenn jedoch nach längerer Zeit der Sicherungsfall eingetreten ist, können Sie auch selbst mahnen.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“. Der erste Textbaustein ist die Mahnung des Kunden selbst, der zweite mit entsprechend zu ergänzender Zeitangabe (siehe Lücke) der Textbaustein für Sie als Werkstatt.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 5 | ID 98065