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  • 01.07.2006 | Haftpflicht: „130-Prozent-Grenze“

    Sechsmonatige Behaltefrist nach 130-Prozent-Reparatur

    Die Abwicklung eines „130-Prozent-Schadens“ setzt bekanntlich voraus, dass der Schaden vollständig und fachgerecht repariert wird und dass der Geschädigte das Fahrzeug danach weiter nutzt. Wie lange, lautete eine immer wieder gestellte Frage. In der Juni-Ausgabe (Seite 6) haben wir gesagt: Sechs Monate müssen genügen, und wenn es weniger sind, bedarf es einer durchgreifenden Begründung. Genauso hat der BGH jetzt entschieden. Sechs Monate sind im Regelfall genug. Im Einzelfall können besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (Urteil vom 23.5.2006, Az: VI ZR 192/05 Abruf-Nr. 061832).  

    Wichtig: Das Urteil ist nicht exakt zu einem „130-Prozent-Fall“ ergangen, sondern zu einer Konstellation, die im Wesentlichen bei der fiktiven Abrechnung interessant ist. Weil es aber auch hier um das „Integritätsinteresse“ geht, ist das Urteil zweifelsfrei auf den „130-Prozent-Fall“ übertragbar. Für die Praxis bedeutet das:  

    • Die Möglichkeit, die Sechs-Monats-Grenze im Einzelfall zu unterschreiten, darf auf keinem Fall zu „kreativen Gestaltungen“ genutzt werden. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass es schief geht. Zudem sind vorgegaukelte Sachverhalte betrügerisch.
    • Es sind jedoch Konstellationen denkbar, bei denen eine starre Grenze zu untragbaren Ergebnissen führt. Die „130-Prozent-Fälle“ betreffen überwiegend ältere Fahrzeuge. Beendet beispielsweise ein kapitaler Motorschaden die wirtschaftlich sinnvolle Weiternutzung des Fahrzeugs vor Ablauf von sechs Monaten, darf es ohne Anspruchsverlust verkauft werden. Die kürzere Nutzungsdauer muss aber nachvollziehbar begründet werden.

    Unser Service: Textbausteine dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 1 | ID 97885