Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.10.2010 | Gutachten

    Risiken und Nebenwirkungen verschwiegener Altschäden

    Wer überdeckte Altschäden verschweigt, bekommt gar keinen Schadenersatz, wenn sich später nicht mehr eindeutig zwischen Alt- und Neuschaden trennen lässt (LG Fulda, Urteil vom 3.12.2009, Az: 2 O 517/07). Das ist gängige Rechtsprechung, und deshalb kann nicht oft genug davor gewarnt werden, solcher Versuchung zu unterliegen. Dahinter steckt kein Strafgedanke, sondern schlichtes Prozessrecht. Wer einen Anspruch durchsetzen will, muss das Vorliegen der Voraussetzungen beweisen. Wer einen überdeckten Altschaden verschweigt, beziffert den Neuschaden falsch.  

    Hätte der Geschädigte den überdeckten Altschaden von vornherein offenbart, hätte er die Schadenanteile auch nicht auf Euro und Cent genau trennen können. Dann aber wäre ihm § 287 ZPO zur Seite gestanden, der eine Schadenschätzung ausreichen lässt. Der unredliche Geschädigte verliert diese ihn schützende Großzügigkeit. Dann ist auch das Gutachten nicht vom Versicherer zu bezahlen. Zwar muss der gegnerische Haftpflichtversicherer grundsätzlich auch die Kosten für fehlerhafte Gutachten übernehmen. Das gilt aber dann nicht mehr, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit selbst verursacht hat (zum Beispiel AG Böblingen, Urteil vom 14.4.2010, Az: 20 C 159/10).  

    Anders ist es wegen des Fahrzeugschadens nur, wenn die Schadenbereiche räumlich voneinander getrennt sind. Sind zum Beispiel der vordere Kotflügel und die angrenzende Tür beschädigt und ist einer der Schadenbereiche nicht auf den Unfall zurückzuführen, kann der andere Bereich isoliert kalkuliert werden. Dann lässt sich noch etwas retten.  

    Beachten Sie: Es kommt auch vor, dass der Versicherer Schadenanteile als nicht unfallkompatibel ansieht, die tatsächlich doch zum Geschehen passen. Das wird dann ohnehin vor Gericht geklärt. Sobald auch nur der Hauch eines Vorwurfs gegenüber dem Kunden erhoben wird, der Schaden „passe nicht“, gilt: Finger weg, das ist Anwaltssache.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 5 | ID 139101