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  • 03.01.2008 | Das Tauziehen ist beendet

    Das Rechtsdienstleistungsgesetz kommt Mitte 2008

    Jetzt muss noch der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen, dann ist es vollbracht. Nach jahrelangem Tauziehen ist die Reform des früheren Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) unter Dach und Fach. Voraussichtlich zum 1. Juli 2008 wird es vom neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst. Sie finden den Gesetzestext (Gesetzesbeschluss des Bundestags) unter der Abruf-Nr. 073904.  

    Das bringt das neue Gesetz

    Ein Stück weit hat Recht wer sagt, im Großen und Ganzen ändere sich nicht viel. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in einer Serie von Entscheidungen das RBerG sehr liberal ausgelegt. Die Folge war, dass das bisherige Gesetz aus sich heraus nicht mehr verständlich war. Nur mit dem Bündel Rechtsprechung des BVerfG, ergänzt durch ein ebenso dickes Urteilsbündel des Bundesgerichtshofes (BGH) lässt sich noch Licht ins Dunkel bringen.  

     

    Nur Legalisierung der heutigen Praxis oder mehr?

    So gesehen sortiert das RDG überwiegend die heutige Rechtssituation neu. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber mehr. In einigen Punkten ist er zurückgerudert. Wir stellen Ihnen nachfolgend das RDG, soweit es für Sie wichtig ist, Punkt für Punkt vor.  

     

    Rechtsdienstleistung ist im Gesetz nun – lückenhaft – definiert

    „§ 2 Abs. 2 RDG: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“  

    Gesetzlich klargestellt ist damit zunächst, was bisher schon galt: Ohne eine „konkrete fremde Rechtsangelegenheit“, also ohne einen „Fall“ ist Rechtsberatung nie erlaubnispflichtig. Die mehr als sinnvollen Kundenbroschüren „Was tun, wenn Sie einen Unfall haben? Ihre Rechte, ihre Pflichten“ sind – schon heute - zulässig. Die dürfen auch sehr detailliert über alle relevanten Punkte aufklären. Das Selbe gilt für entsprechende Informationen in Ihrem Internetauftritt.