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  • 04.12.2008 | Ausfallschaden versus höhere Zinsen

    Nur der wirtschaftlich Potente muss
    die Reparaturkosten vorfinanzieren

    Die Kosten für einen Unfallschaden überfordern die normale Haushaltskasse. Das ist das wesentliche Hindernis auf dem Weg zum theoretischen Idealfall: Der Kunde bezahlt bei der Abholung des reparierten Autos alle Rechnungen und lässt sich das Geld von der Versicherung erstatten. Dann wartet er auf das Geld, und nicht Sie. Ein schöner Traum für Werkstatt oder Autohaus, doch das wahre Leben spielt anders. Viele Kunden sind finanziell „auf Kante genäht“, bis hin zum Extremfall „verhartzter Taschen“.  

     

    Die Folge ist: Die Werkstatt soll auf das Geld warten. Was ist, wenn sie das nicht ohne Sicherheiten tun will und deshalb das Auto nicht herausrückt? Dann entsteht dem Geschädigten ein gegebenenfalls lang andauernder Ausfallschaden. Die Versicherung wendet ein: Der Kunde hätte selbst bezahlen müssen. Geld habe man halt zu haben. Oder man müsse es sich leihen. Zinsen seien billiger als der erhöhte Ausfallschaden.  

    Pflicht zur Vorfinanzierung?

    Die Frage lautet folglich: Muss der Geschädigte den Schaden vorfinanzieren, um einen erhöhten Schaden zu vermeiden? Rund um die Mietwagentariffrage hat sich der BGH dazu geäußert: Wer finanziell dazu in der Lage ist, muss die Mietwagenkosten im Voraus bezahlen, damit kein Zuschlag auf den Normaltarif entsteht (BGH, Urteil vom 14.2.2006, Az: VI ZR 32/05; Abruf-Nr. 060924).  

     

    Damit ist die Basisaussage gefunden: Wenn der Geschädigte nach der Reparatur trotz noch nicht erfolgter Zahlung der Versicherung die Reparaturrechnung selbst zahlen kann, muss er die Verzögerung durch Zahlung abwenden.