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  • 04.01.2011 | Ausfallschaden

    Längere Reparatur aufgrund Erkrankung des Lackierers

    Erkrankt der Lackierer und verlängert sich dadurch die Reparaturdauer, geht das nicht zulasten des Geschädigten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss den dadurch vergrößerten Ausfallschaden übernehmen (AG Dortmund, Urteil vom 30.11.2010, Az: 407 C 3062/10; Abruf-Nr. 104227).  

    Beachten Sie: Wann immer es im Reparaturablauf zu Verzögerungen kommt, die der Geschädigte vorher nicht erkennen konnte und auf die er keinen Einfluss hat, fällt das unter das Stichwort „Werkstattrisiko“. Das liegt im Risikobereich des Schädigers.  

    Praxishinweis: Es mag geschäftspolitische Gründe für die Werkstatt geben, sich in der Situation an eventuellen Mietwagenkosten zu beteiligen. Rechtliche Gründe hingegen gibt es dazu nicht. Die Versicherung hat nämlich keinen Regressanspruch gegen die Werkstatt. Dazu fehlt es zum einen an einer rechtlichen Verbindung zwischen der Versicherung und der Werkstatt, die einen solchen Anspruch tragen könnte, zum anderen fehlt es am Verschulden.  

     

    Beachten Sie: Ein weiteres aktuelles Urteil, das das Werkstattrisiko dem Versicherer zuweist, ist das vom AG Stuttgart-Bad Cannstatt. Das AG befasst sich noch nicht einmal mehr mit den Gründen der Verzögerung, sondern stellt nur fest, dass der Geschädigte keine Verantwortung dafür trug (Urteil vom 22.11.2010, Az: 5 C 1372/10; Abruf-Nr. 104228). Genauso sieht es das AG Hannover. Da lag die Verzögerung in der Begutachtung des Fahrzeugs (Urteil vom 19.10.2010, Az: 461 C 2119/10; Abruf-Nr. 104219).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141227