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  • 06.04.2011 | Ausfallschaden

    Keine Pflicht des Geschädigten zur Kreditaufnahme

    Bei Haftpflichtschäden gilt: Ist der Geschädigte nicht zur Vorauszahlung in der Lage und gibt die Werkstatt das Auto nach der Unfallschadenreparatur ohne Bezahlung nicht heraus, muss der Versicherer den entstehenden Ausfallschaden bezahlen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kredit zur Abwendung des Ausfallschadens aufzunehmen (LG Berlin, Urteil vom 21.2.2010, Az: 44 S 190/10; Abruf-Nr. 111097, eingesandt von Rechtsanwalt Marcus Gülpen, Berlin).  

    Der Geschädigte war von Anfang an anwaltlich vertreten. Eine Kostenübernahmeerklärung wurde also gar nicht von der Versicherung angefordert. Erst mehr als einen Monat nach dem Unfall ging das Geld ein, solange stand das Auto in der Werkstatt. Am Ende musste die Versicherung für 37 Tage die Nutzungsausfallentschädigung übernehmen. Der Einwand des Versicherers, der Geschädigte hätte zur Abwendung des Ausfallschadens einen Kredit aufnehmen müssen, wurde vom Gericht mit Hinweis auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung zurückgewiesen.  

    Praxishinweis: Dieser Weg ist sicher der beste Weg, um Versicherungen zu schneller Zahlung zu erziehen. Denn jeder zusätzliche Tag kostet Geld. Erfahrungsgemäß gilt: Steht der Betrieb auf der internen Versicherungsliste „Geht konsequent vor“, geht es in Zukunft besser. Ein bewährter mittlerer Weg ist die Ankündigung, dass der Wagen bereits herausgegeben werde, wenn ein Vorschuss auf Gutachtenbasis eingehe. Dann ist die größte Not ja bereits gelindert.  

     

    Beachten Sie: Ob die Gerichte auch dann den Ausfallschaden durchwinken, wenn die Versicherung bereits per RKÜ erklärt hat, grundsätzlich bezahlen zu wollen, ist fraglich. Insoweit weicht der RKÜ-Weg im Verhältnis zum Anwaltsweg die Rechtslage möglicherweise etwas auf. Das Werkunternehmerpfandrecht besteht dann zwar zweifelsfrei immer noch, aber eventuell verstößt es gegen Treu und Glauben, sich darauf zu berufen, wenn der Zahlungswille der Versicherung auf Wunsch der Werkstatt bereits erklärt ist.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 8 | ID 143666