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  • 04.11.2010 | Aufteilung der Haftung

    Betriebsgefahr und Mithaftung

    Ist die Haftungslage bei Haftpflichtschäden nicht eindeutig, gibt es meist Probleme mit dem Versicherer. Wichtige Schlagworte in diesem Zusammenhang sind die „Betriebsgefahr“ und die „Mithaftung“.  

    Zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen: BGB und StVG

    Im Schadenersatzrecht gibt es zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen: Eine aus dem BGB und eine andere speziell für Unfälle mit Fahrzeugen aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG).  

     

    Verschuldensunabhängige Haftung

    § 17 StVG knüpft an das verschuldensunabhängige Risiko an, das ein Verkehrsteilnehmer mit der Teilnahme am Straßenverkehr setzt. Ein Kfz „in Betrieb“ zu nehmen, bringt eine „Betriebsgefahr“ mit sich. Dieser Gedanke stammt aus der Frühzeit der Technisierung, als sich zeigte, dass technische Maschinen per se Gefahren mit sich bringen.  

     

    Haftung bei Verschulden

    § 823 BGB setzt dagegen für eine Haftung Verschulden voraus. Die Verschuldenshaftung knüpft daran an, dass ein Schaden „vorsätzlich“ oder „fahrlässig“ angerichtet wurde. Vorsatz scheidet für die hier in Rede stehenden Fälle von vornherein aus. Vereinfacht bedeutet der Vorwurf fahrlässigen Handelns, dass die Entstehung des Schadens „vorhersehbar“, aber auch „vermeidbar“ war.