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  • 01.09.2007 | Anwaltskosten

    Auch Profifuhrpark darf durch Anwalt abwickeln lassen

    Auch wer als Leasinggesellschaft in Fragen der Fuhrparkverwaltung gut organisiert ist, darf sich bei einem Unfall von Anfang an anwaltlich betreuen lassen. So hat es das LG Mannheim entschieden (Urteil vom 22.6.2007, Az: 1 S 23/07; Abruf-Nr. 072420).  

    Beachten Sie: Das betrifft ebenso die Unfallregulierung an werkstatteigenen Fahrzeugen. Wenn Sie sich entschieden haben, alle Schäden, bei denen Sie den nötigen Einfluss haben, anwaltlich regulieren zu lassen, geht das in Ordnung. Aller Erfahrung nach ist das bei Schäden an Ihren eigenen Fahrzeugen auch sinnvoll, denn letztlich werden diese Fälle ja zu einer fiktiven Abrechnung. Und das oft mit den üblichen „Kürzungsorgien“, verschärft durch das falsche Argument der Versicherer, Sie dürften an der Reparatur des eigenen Fahrzeugs nichts verdienen, weshalb der Schadenbetrag um weitere 10 bis 20 Prozent zu kürzen sei (siehe insoweit Ausgabe 2/2005, Seite 11).  

    Das von der Versicherungswirtschaft stets entgegengehaltene BGH-Urteil betrifft eine andere Fallgruppe. Damals ging es um eine Straßenmeisterei, die wegen Leitplankenschäden stets anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm. In dem Zusammenhang, so der BGH, könnten sich ja per se keine Fragen eines Mitverschuldens der Leitplanke oder einer von ihr ausgehenden Betriebsgefahr stellen. Das ist nachvollziehbar. Hinzu kommt: Auch die vielen streitigen Fragen rund um einen Unfall (Mietwagen, Nutzungsausfall, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, etc.) stellen sich bei der Fallgestaltung nicht. Und daher hätte die Straßenmeisterei die Regulierung erst selbst versuchen müssen. Nur wenn das nicht sofort zum Erfolg führt, dürfe ein Anwalt eingeschaltet werden.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 3 | ID 112188