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  • 05.03.2010 | Anwaltskosten

    Abtretung umfasst nicht Rechtsverfolgungskosten

    Tritt der Geschädigte den Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten und anderer Positionen wie zum Beispiel die Mietwagenkosten an die Werkstatt ab, entsteht dadurch kein unmittelbarer Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten eines von der Werkstatt eingeschalteten Rechtsanwalts gegen die eintrittspflichtige Versicherung (AG Kerpen, Urteil vom 3.8.2009, Az: 104 C 94/09, Abruf-Nr. 100622).  

    Beachten Sie: Das Urteil deckt sich mit der von uns vertretenen Auffassung. Der Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten geht schon deshalb nicht auf die Werkstatt über, weil er in der Abtretungserklärung nicht erwähnt ist. Ihn darin zu erwähnen, führt aber auch nicht weiter, weil der Anspruch nicht abgetreten werden kann. Wenn der Geschädigte selbst keinen Rechtsanwalt beauftragt, entstehen ihm keine Rechtsanwaltskosten. Also entsteht auch kein Erstattungsanspruch, und einen Anspruch; den es nicht gibt, kann man auch nicht abtreten.  

    Der richtige Weg ist also: Entweder der Geschädigte selbst wird von der Werkstatt davon überzeugt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das ist schon deshalb der Königsweg, weil dann oftmals auch für alle Fälle eine Rechtschutzversicherung im Hintergrund besteht. Oder die Werkstatt ist zunächst selbst wegen der Anwaltskosten im Obligo. Erst wenn die Versicherung rechtswidrig reguliert (bei manchen Gesellschaften ist das eher die Regel als die Ausnahme) oder in Verzug ist (Prüfungsfrist je nach Gericht zwei bis sechs Wochen, bei Auslandsbeteiligung acht Wochen), entsteht für die dann noch offenen Positionen der Anspruch auf die Rechtsverfolgungskosten.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 7 | ID 134087