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  • 03.09.2009 | Abschleppkosten

    Von Unfallstelle zum Abschlepper, von dort zur Werkstatt

    Der eintrittspflichtige Versicherer muss beide Abschlepprechnungen bezahlen, wenn das verunfallte Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Werkstatt zunächst von der Unfallstelle zum Abschleppunternehmer und am nächsten Tag von dort zur Reparaturwerkstatt verbracht wird (LG Detmold, Urteil vom 16.1.2009, Az: 12 O 248/07; Abruf-Nr. 092690, in Verbindung mit Beschluss des OLG Hamm vom 30.4.2009, Az: I-6 U 44/09; Abruf-Nr. 092684).  

    Beachten Sie: Durch das Abladen beim Abschlepper und die Unterstellung in der Halle sowie das Aufladen am anderen Tag ist ein höherer Aufwand entstanden, als wenn der Wagen in einem Vorgang zur Werkstatt gebracht worden wäre. Die Werkstatt, die in der Region lag, war jedoch bereits geschlossen. Insoweit ist es bei einem Reparaturschaden selbstverständlich, dass beide Transportvorgänge dem Schädiger zur Last fallen. Anders könnte es jedoch bei einem offensichtlichen Totalschaden sein, denn die Verwertung wäre auch vom Hof der Abschleppfirma aus möglich.  

    Unser Service: Der Textbaustein 091 behandelt eine ähnliche Situation, bei der der Geschädigte verletzungsbedingt keine Abschleppzielwünsche äußern konnte. Diesen Textbaustein haben wir aktualisiert. Zusätzlich haben wir unter derselben Nummer eine zweite Variante des Bausteins auf Basis des obigen Urteils erstellt.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 3 | ID 129794