· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft begründet nicht zwingend eine Betriebsstätte
von Dr. Stephan Peters, Haltern am See
| Die bloße Einschaltung einer Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft für die Verwaltung von inländischem Grundbesitz begründet nicht zwingend eine inländische Betriebsstätte und damit eine Gewerbesteuerpflicht. Hinzutreten müssen weitere Umstände, wie beispielsweise eine Personalidentität der Leitungsorgane oder eine fortlaufende und nachhaltige Überwachung in den Räumen des Auftragnehmers (BFH 23.3.22, III R 35/20, DStR 22, 1661). |
Sachverhalt
Streitig ist, ob eine Immobilien-GmbH (I-GmbH) im Inland eine Betriebsstätte unterhält und daher gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist.
Gegenstand der Tätigkeit der inländischen I-GmbH mit Sitz in X ist die Verwaltung eigenen Grundvermögens. Die Hausverwaltung der betreffenden Liegenschaft hat zunächst die U-GmbH und ab 2012 die X-GmbH übernommen. Zu diesem Zwecke wurde eine schriftliche und umfassende „Hausverwaltungsvollmacht“ für das ebenfalls in X gelegene Grundstück erteilt. Danach durften die bevollmächtigten Gesellschaften insbesondere sämtliche Rechte und Pflichten aus bestehenden oder neuen Mietverträgen ausüben, Mieterhöhungsverlangen und Kündigungen aussprechen, Versicherungs-, Dienst- und Werkverträge abschließen, Handwerker beauftragen und als Vertreter gegenüber Dienstleistungsunternehmen, Kreditinstituten und dem Finanzamt auftreten.
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