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  • · Fachbeitrag · DRG-Abrechnung

    Die neue Prüfverfahrensvereinbarung (1): Das ändert sich für Chefärzte und Krankenhäuser

    von RA, FA für MedR Malte Brinkmann und RA Dr. Tilman Clausen, FA für ArbR und MedR, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de

    | Zum 01.01.2022 tritt die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) in Kraft. (online unter iww.de/s5649 . Da der GKV-Spitzenverband und die DKG als Vertragspartner sich nicht einigen konnten, wurde die PrüfvV durch Beschluss der Schiedsstelle vom 22.06.2021 festgesetzt. Sie präzisiert die in § 275c Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelte Prüfung der Krankenhausabrechnung. Vor dem Hintergrund des MDK-Reformgesetzes ( CB 12/2019, Seite 2 ) führt die PrüfvV zu einer Vielzahl neuer Rechte und Pflichten für die Krankenhäuser. Betroffen sind u. a. auch die Chefärzte, die für die Abrechnung der Krankenhausleistungen in ihren Abteilungen verantwortlich sind. Der CB fasst die wichtigsten Regelungen der PrüfvV in zwei Beiträgen zusammen. |

    § 1 Zielsetzung

    Nach § 1 Abs. 1 soll die PrüfvV „ein effizientes konsensorientiertes Verfahren der Prüfungen nach § 275c Abs. 1 SGB V [...] regeln“. Das Prüfverfahren soll „in konstruktiver Zusammenarbeit“ zwischen den Krankenkassen, dem Medizinischen Dienst (MD) und den Krankenhäusern durchgeführt werden.

     

    MERKE | Was dies für die Praxis bedeutet, ist zz. noch unklar. Sollte es sich nicht nur um unverbindliche Aussagen handeln, müsste dies eigentlich bedeuten, dass die Parteien offensichtliche Versehen der jeweils anderen Partei nicht für sich ausnutzen, sondern die Partei, der das Versehen unterlaufen ist, darauf hinweisen. Nur dies wäre konsensorientiert und konstruktiv. Wenn z. B. das Krankenhaus im Rahmen der Rechnungsprüfung versehentlich einen unvollständigen Datenträger an den MD übermittelt, müsste der MD das Krankenhaus informieren. Nicht konsensorientiert wäre es, wenn der MD der Krankenkasse ermöglichen würde, sich im Anschluss an die Abrechnungsprüfung auf die materielle Präklusionsregelung in § 7 II PrüfvV zu berufen. Denn in diesem Fall könnte das Krankenhaus die Unterlagen nicht mehr nachliefern (CB 11/2021, Seite 14). Hier wird man abwarten müssen, was die Sozialgerichte aus der Regelung machen.