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    Paragrafen der GOZ: die medizinische Notwendigkeit nach § 1 und ihre Folgen

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Ursprung vieler Streitigkeiten zwischen Zahnärzten, Patienten und privaten Kostenträgern ist der Begriff der medizinischen Notwendigkeit. Erstattet werden nur die Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen. Private Kostenträger versuchen daher immer wieder, insbesondere die Notwendigkeit preisintensiver Therapieentscheidungen infrage zu stellen. Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Hintergründe und präsentiert markante ‒ überwiegend höchstrichterliche ‒ Entscheidungen. |

    Der Honoraranspruch des Zahnarztes in der GOZ

    Rechtsgrundlage für den Honoraranspruch bei privaten Leistungen des Zahnarztes ist § 1 GOZ.

     

    • § 1 GOZ ‒ Anwendungsbereich
    • (1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
    • (2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.