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  • · Fachbeitrag · Arztrecht (Teil 1)

    Der Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de

    | Nachdem es bereits seit mehr als zehn Jahren Streit darüber gibt, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus (bei sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise) tatsächlich als freiberufliche Tätigkeit einzustufen ist, hat sich das Bundessozialgericht (BSG) letztinstanzlich am 04.06.2019 in einer Reihe von Fällen mit dieser Frage beschäftigt. Der folgende Beitrag befasst sich mit diesen Urteilen, um zu zeigen, was zukünftig bei der Zusammenarbeit mit Honorarärzten im Krankenhaus nicht mehr geht. In einem Folgebeitrag wird aufgezeigt, welche Konstellationen der Zusammenarbeit noch möglich erscheinen. |

    Hintergrund

    Unter Honorarärzten im Krankenhaus versteht der Jurist dort nicht festangestellte Ärzte. Ärztliche Leistungen, die von Honorarärzten erbracht werden, gehören nach § 2 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zu den Krankenhausleistungen und sind deshalb vonseiten der Krankenhausträger im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen mit der jeweils anfallenden DRG-Fallpauschale abrechenbar. Wahlärztliche Leistungen dürfen Honorarärzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht erbringen (Urteile vom 16.10.2014, Az. III ZR 85/14 und 10.01.2019, Az. III ZR 325/17, Details im CB 12/2014, Seite 16 und im CB 04/2019, Seite 2).

     

    Aus der Tatsache, dass die Leistungen der Honorarärzte bei ausschließlich krankenhausrechtlicher Betrachtungsweise zu den Krankenhausleistungen gehören und Honorarärzte damit beim Erbringen von allgemeinen Krankenhausleistungen grundsätzlich einsetzbar sind, ergibt sich allerdings nicht, dass Krankenhäuser Honorarärzte beliebig einsetzen können, ohne sozialversicherungsrechtliche Probleme fürchten zu müssen. Denn das BSG ist ‒ von einer Ausnahme abgesehen ‒ bei den eingangs genannten Entscheidungen vom 04.06.2019 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei den ihm vorgelegten Fallkonstellationen nicht von freiberuflicher Tätigkeit ausgegangen werden kann, was der Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus zukünftig vermutlich enge Grenzen setzen wird.