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· Fachbeitrag · Begutachtung

Wenn das Gericht dem Gutachter Fristen setzt...

| In Gerichtsverfahren kann eine Partei im Rahmen des § 109 SGG einen bestimmten Gutachter wünschen. Dann aber ist zwingend nachzuweisen, dass der Gutachter hierzu bereit ist und auch angemessen schnell arbeitet. Angemessen ist nach Meinung des SG Karlsruhe eine dreimonatige Frist. Die beginnt zu laufen, sobald der Gutachtensauftrag erteilt wurde. |

 

Sachverhalt

Im Fall des SG Karlsruhe (23.3.17, S 1 SB 2687/16, Abruf-Nr. 193673) wehrte sich der Kläger dagegen, dass sein Grad der Behinderung (GdB) wegen Eintritts von Heilungsbewährung einer Darmerkrankung von bisher 80 auf 20 herabgesetzt wurde. Er verlangte weiterhin einen GdB von 50. Ferner beantragte er gemäß § 109 SGG auf eigene Kosten ein orthopädisches Sachverständigengutachten. Das Gericht verlangte daraufhin einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.500 EUR. Es forderte den Kläger außerdem auf, nachzuweisen, dass das Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Gutachtensauftrags erstellt wird und vorliegt. Würden die Auflagen nicht oder nur teilweise erfüllt, werde der Gutachtensauftrag nicht erteilt. Der Kläger zahlte innerhalb der Frist lediglich den Kostenvorschuss ein und legte eine unterzeichnete Kostenverpflichtungserklärung vor. Das Gericht wies die Klage ab. Dass die Beklagte den GdB des Klägers auf 20 herabsetzte, sei korrekt gewesen. Ebenso war nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Gutachtensauftrag des Klägers ablehnte.

 

Relevanz für die Praxis

Bevollmächtigte müssen nicht nur darauf achten, fachlich geeignete Gutachter zu benennen. Auch der Faktor Zeit spielt für die Gerichte eine zentrale Rolle (§ 106 SGG, § 198 GVG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention).

 

 

MERKE | Das Gericht kann also zwei Fristen setzen:

 

  • zum einen eine (kürzere) Frist, innerhalb der der Kläger anzeigen muss, dass der Gutachter sein Gutachten fristgerecht erstellen kann und

 

  • zum anderen die eigentliche Frist, bis zu der der Gutachter seine Ergebnisse schriftlich bei Gericht vorlegen muss.

 

Die kürzere Anzeigefrist darf keinesfalls versäumt werden.

 

Schon kürzlich bestätigte das SG die Drei-Monats-Frist (24.2.17, S 1 U 803/16; vgl. auch LSG Baden-Württemberg 21.11.14, L 4 R 4797/13). Allerdings handelt es sich hier nicht um eine verbindliche, gesetzliche Frist. Gerichte können also durchaus längere Zeiträume bewilligen, in der der Sachverständige sein Gutachten erstellt.

 

Viele Sozialrechtler schätzen je nach medizinischem Fachgebiet bestimmte Gutachter, deren Arbeit sie vielleicht schon über Jahre kennen und wissen, dass deren Stellungnahme von großer Sachkunde zeugen und die individuellen Gesundheitsstörungen und Diagnosestellungen auch präzise darstellen. Diese Fachexpertise sollte nicht an einer kurzen Gutachterfrist scheitern, weshalb der Bevollmächtigte aktiv werden sollte.

 

PRAXISHINWEIS | Sie sollten in diesen Fällen daher bei Gericht eine längere Frist bzw. Fristverlängerung beantragen, wenn Sie wissen, dass der Wunschgutachter am Rande seiner zeitlichen Kapazitäten arbeitet. Argumentieren können Sie damit, dass mit einem soliden Gutachten zu rechnen ist, dass in der Regel auch keine weiteren Nachfragen notwendig macht. Sie müssen jedoch schlüssig und nachvollziehbar dem Gericht gegenüber begründen, dass das Gutachten entscheidend dabei unterstützen wird, den Sachverhalt zügig aufzuklären und das Verfahren zu beenden (Beschleunigungsgrundsatz, § 106 Abs. 2 SGG).

 

Kürzlich hat das LSG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass der Antrag an das Gericht, mit dem die Übernahme der Gutachterkosten gemäß § 109 SGG auf die Landeskasse beantragt wird, nicht fristgebunden ist (9.1.17, L 16 R 345/16). Daher ist das Antragsrecht auch nicht verwirkt, wenn der Antrag verzögert gestellt wird (hier: drei Jahre und zehn Monate nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache).

 

§ 2 Abs. 1 JVEG regelt zwar eine Drei-Monats-Frist, die für Zeugen oder Sachverständige gilt, die Vergütung oder Entschädigung geltend machen wollen. Diese Vorschrift ist aber ausdrücklich nicht auf den Kostenübernahmeanspruch aus § 109 SGG anwendbar.

 

Weiterführende Hinweise

  • Befangenheit: In diesen Fällen kann ein Gutachter abgelehnt werden, SR 17, 41
  • Bei Begutachtung sollten Dritte draußen bleiben, SR 16, 206
  • Gutachten im Sozialrecht: Wichtige Grundsätze für die Mandatsbearbeitung, SR 14, 26
Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 78 | ID 44638418