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  • · Fachbeitrag · Abrechnung nach GOZ und GOÄ

    „Gegenspieler“ genauer betrachtet: Wann wird nach GOZ und wann nach GOÄ berechnet?

    von Julia Gabriel, Saarbrücken

    | Immer wieder gibt es im Abrechnungsalltag Situationen, in denen entschieden werden muss, ob eine Leistung nach GOZ oder nach GOÄ zu berechnen ist. In diesem Beitrag gehen wir auf GOZ-Positionen ein, die einen „Gegenspieler“ in der GOÄ haben. Es wird erläutert, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um in die GOÄ ausweichen zu dürfen, und ob das Sinn macht. |

    Was geht aus den Paragrafen von GOÄ und GOZ hervor?

    MKG-Chirurgen sind oft der Ansicht, dass ihnen die ganze GOÄ uneingeschränkt zur Verfügung steht. Bis auf eine Ausnahme ist das auch korrekt. In § 6 Abs. 1 GOÄ heißt es: „Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBI. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.“ Im Klartext bedeutet das, dass Leistungen, die in der GOZ enthalten sind, auch nach GOZ zu berechnen sind.

     

    Zahnärzte betrifft eher § 6 Abs. 2 GOZ: „Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind….“ Das heißt: Der Zahnarzt darf dann in die GOÄ ausweichen, wenn die entsprechende Leistung nicht in der GOZ enthalten ist und er Zugriff auf den Bereich der GOÄ hat, in dem sich die infrage kommende Leistung befindet.