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  • · Fachbeitrag · Zweitmeinung

    Anspruch des Patienten auf Zweitmeinung: Was kommt da auf Klinikärzte zu?

    von Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de

    | Kardiologen sowie Orthopäden/Unfallchirurgen aufgepasst: Seit Juli 2015 haben Patienten einen Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung, bevor operiert wird! Dabei geht es um Gebiete, bei denen die Gefahr der medizinisch nicht begründeten Indikationsausweitung besteht - etwa bei Koronarangioplastien oder künstlichen Hüften. Zwar hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch keine näheren Bestimmungen getroffen, doch schon jetzt sollten sich Ärzte mit der Regelung befassen, da sie im Klinikalltag viele Probleme aufwirft. |

    Welche medizinischen Bereiche sind betroffen?

    Die Neuregelung wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) eingeführt und betrifft solche GKV-Patienten, „bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem (...) die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist“. Der Vorwurf einer unbegründeten Indikationsausweitung geht u. a. auf eine OECD-Studie von 2013 zurück, wonach Deutschland Weltmeister bei der Zahl der Krankenhausbehandlungen und Operationen sein soll - insbesondere bei den „mengenanfälligen“ Hüftgelenks- und Bypass-Operationen.

     

    Derzeit steht allerdings noch nicht fest, für welche konkreten planbaren Eingriffe der Zweitmeinungsanspruch obligatorisch sein soll. Die fachlichen Anforderungen an eine solche Zweitmeinung und die erforderliche Expertise der hinzugezogenen Experten hätte der G-BA bereits festlegen sollen. Da dies aber noch nicht erfolgt ist, wird die Neuregelung sich erst konkret auswirken, wenn der G-BA genau definiert hat, welche planbaren und mengenanfälligen Eingriffe betroffen sind.