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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Wahlleistungen: Probleme bei der Abrechnung im Bereich Psychiatrie/Psychosomatik

    von Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

    | Chefärzte in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken haben seit mehreren Jahren das Problem, dass ihre Abrechnungen wahlärztlicher Leistungen nicht immer ausgeglichen werden. Begründung der Kostenträger: Die wahlärztlichen Leistungen seien nicht in vollem Umfang persönlich erbracht worden. Die Kürzungsbeträge belaufen sich teilweise auf fünfstellige Summen. Dieser Beitrag zeigt, in welchem Umfang Chefärzte der genannten Fachrichtungen bei Wahlleistungspatienten zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind. |

    Was sagt die Rechtsprechung?

    Für die Beurteilung dieser Frage sind vor allem vier Gerichtsentscheidungen zu beachten:

     

    • In seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (Az. III ZR 144/07, Abruf-Nr. 073966) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Patienten, die eine Wahlleistungsvereinbarung abschließen, sich die Leistungen hochqualifizierter Spezialisten mit einem zusätzlichen Honorar hinzukaufen. Der Wahlarzt ist hierbei im Kernbereich der ärztlichen Wahlleistung zum persönlichen Tätigwerden verpflichtet, um der Behandlung das „persönliche Gepräge“ zu geben. Was dies konkret bedeutet, sagt der BGH nicht - dies folgt aus anderen Entscheidungen.