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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Die Gretchenfrage: Fahrzeug bringen oder holen lassen?

    Ein Käufer, der das angeblich mangelhafte Fahrzeug an der Niederlassung des Händlers zur Besichtigung und Prüfung vorzustellen hat, weil dort der Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist, macht sein Nacherfüllungsverlangen von einer unzulässigen Bedingung abhängig, wenn er vom Händler verlangt, dieser müsse ihm in jedem Fall die Transportkosten erstatten. Ein in dieser Situation erklärter Rücktritt vom Kauf ist unwirksam (LG Heidelberg 5.2.15, 2 O 75/14, Abruf-Nr. 144022).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kl. nimmt den bekl. Kfz-Händler auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs in Anspruch. Den Alfa Spider hatte er beim Bekl. abgeholt und an seinen 250 km entfernt gelegenen Wohnort überführt. Als „Probleme“ mit dem Wagen auftraten, suchte er zunächst eine örtliche Fremdwerkstatt auf. In der Rechnung wurden diverse Mängel aufgeführt. Daraufhin wandte er sich telefonisch an den Bekl., der ihn aufforderte das Fahrzeug bei ihm vorzustellen. Das lehnte der Kl. mit der Begründung ab, der Wagen sei nicht verkehrssicher. Sein Anwalt erklärte sodann den Rücktritt vom Kauf. Mit Schreiben der Gegenanwältin wurde der Kl. erneut aufgefordert, das Fahrzeug zur Mängelprüfung vorzustellen und dazu einen Termin zu vereinbaren. Im Antwortschreiben wies der Kl.-Vertreter darauf hin, der Bekl. habe sich geweigert, das Fahrzeug auf eigene Kosten abzuholen. Für eine Änderung dieser Haltung habe er keine Anhaltspunkte.

     

    In einem vom Kl. eingeholten Gutachten wurde u.a. ein ausgeschlagener Spurstangenkopf festgestellt, weshalb der Wagen nach Ansicht des Privatsachverständigen keine TÜV-Plakette hätte erhalten dürfen (hatte er aber auf Veranlassung des Bekl. frisch bekommen).