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  • · Fachbeitrag · Sachbezüge

    Tank- und Geschenkgutscheine bei der Lohn- und Umsatzsteuer richtig behandeln

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln

    | Arbeitgeber nutzen Tank- oder Geschenkgutscheine gerne, um ihre Arbeitnehmer zusätzlich zu belohnen oder zu weiterhin guten Leistungen zu motivieren. Um die zugleich angestrebten Möglichkeiten der Steuer- und Beitragsfreiheit nicht zu gefährden, muss der Arbeitgeber strenge Vorgaben beachten. Wie diverse Leseranfragen zeigen, gibt es damit in der Praxis immer wieder Probleme. Der Beitrag zeigt, worauf es ankommt. |

    Grundsätze der lohnsteuerlichen Vorteilhaftigkeit

    Während Barlohn „vom ersten Euro an“ steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, gelten für Gutscheine, sofern sie Sachlohn sind, Steuervergünstigungen:

     

     

    Aufmerksamkeitsgrenze von 40 Euro brutto

    Ein Gutschein anlässlich eines persönlichen Anlasses des Arbeitnehmers gehört nicht zum Arbeitslohn, wenn 40 Euro brutto nicht überschritten werden (R 19.6. Abs. 1 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]). Diese Freigrenze ist anlassbezogen: Ergeben sich in einem Monat mehrere persönliche Anlässe, können mehrmals Sachzuwendungen bis zu jeweils 40 Euro steuerfrei gewährt werden. Da Aufmerksamkeiten dem Grunde nach kein Arbeitslohn sind, bleiben sie selbst dann lohnsteuerfrei, wenn durch anderweitige Sachzuwendungen die Freigrenze von 44 Euro ausgeschöpft ist. Doch Vorsicht: Übersteigt ein Gutschein die 40 Euro-Grenze, tritt ab dem ersten Euro Steuerpflicht ein.

       Lösung: Ungeachtet der geldmäßigen Kostenerstattung handelt es sich um einen Sachbezug (). Als Aufmerksamkeit bleibt er aber lohnsteuerfrei. Umsatzsteuer entsteht keine. Bringt die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Rechnung mit, hat dieser daraus den Vorsteuerabzug nach seinen Verhältnissen. Lösung:Auch hier liegt eine Sachzuwendung vor, weil die Arbeitnehmerin nur Anspruch auf den Blumenstrauß hat (). Der Sachbezug kann wie in Beispiel 1 lohnsteuerfrei bleiben. Es kommt weder zum Vorsteuerabzug noch zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen.  Lösung: Da die Tankgutscheine bereits mit der Übergabe an die Arbeitnehmer als zugeflossen gelten, bleiben diese ohne steuerliche Konsequenzen, unabhängig davon, wann die Arbeitnehmer sie einlösen. Sie können die Gutscheine auch sammeln und in einem Monat für mehr als 44 Euro tanken. Besonders aufzupassen ist bei elektronischen Tankkarten:  

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