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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Kostenvorschussklage trotz Verdachts der Unfallmanipulation

    In Erfüllung seiner Rechtsschutzgewährungspflicht hat der Haftpflicht-VR nach § 101 Abs. 1 S. 3 VVG seinem VN einen Vorschuss zu leisten, damit dieser sich im Haftpflichtprozess gegen die Inanspruchnahme durch den Geschädigten sachgerecht - unter Umständen mit eigenem Anwalt - verteidigen kann. Solange im Haftpflichtprozess keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ist auf die Behauptung des Dritten (Geschädigten) abzustellen; der Einwand des VR nach § 103 VVG ist nicht klärungsbedürftig (AG Wipperfürth 4.4.14, 1 C 168/13, Abruf-Nr. 141508).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Die Konstellation ist typisch: In einer Sache, die der VR für manipuliert hält, wird er zusammen mit dem VN verklagt. Er erklärt für sich Verteidigungsbereitschaft und bestellt sich für den VN als Streithelfer. Der VN beauftragt einen eigenen Anwalt, der dem VR eine Kostenvorschussrechnung schickt. Die Zahlung wurde im vorliegenden Fall u.a. mit dem Argument abgelehnt, der Mandant (VN) wolle den Haftpflichtanspruch des Dritten aus § 115 VVG gar nicht abwehren, weil er eine Unfallmanipulation bestreite und folglich auch keinen Klageabweisungsantrag stellen werde. Im Übrigen müsse der VN sich auf das Kostenfestsetzungsverfahren im Haftpflichtprozess verweisen lassen.

     

    Das AG weist das gesamte Verteidigungsvorbringen des bekl. VR einschließlich der Rüge örtlicher Zuständigkeit zurück und gibt der Klage in vollem Umfang statt. Damit liegt es auf einer Linie mit dem AG Ulm, siehe VA 13, 42 und den dortigen Praxishinweis.

     

    Einsender | RA Ingo Delorette, Wuppertal

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 93 | ID 42686547