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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Fragwürdiges Grundsatzurteil zum Ersatz von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht

    • 1. Ist die Haftung dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den beauftragten Sachverständigen als Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
    • 2. Pauschalierte Nebenkosten oberhalb von 25 Prozent des Grundhonorars sind nicht zu ersetzen (Kappungsgrenze), wenn der Sachverständige die Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht.

    (OLG Dresden 19.2.14, 7 U 111/12, Abruf-Nr. 141094)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Aus abgetretenem Recht von insgesamt 58 Unfallgeschädigten nimmt die Kl., ein SV-Büro, drei Haftpflicht-VR auf Ausgleich restlicher SV-Kosten in Anspruch. In sämtlichen 58 Fällen aus der Zeit 09/10 steht die Haftung der Bekl. außer Streit. Bestritten ist die Aktivlegitimation sowie die Höhe der SV-Vergütung, speziell der Nebenkosten. Nur in der Höhefrage hat die Berufung der Bekl. teilweise Erfolg.

     

    Nach Maßgabe der BGH-Grundsätze zur Bestimmtheit/Bestimmbarkeit von Abtretungen sowie zur RDG-Problematik bejaht das OLG in sämtlichen Fällen die Aktivlegitimation der Kl. Es überträgt die Rspr. des BGH zur nach § 5 RDG erlaubten Nebenleistung bei Mietwagenunternehmen auf den Forderungseinzug durch einen Sachverständigen. Betont wird, dass sämtliche Fälle dem Grunde nach unstreitig sind, es also ausschließlich um die Höhe der Ansprüche geht. Dass die Kl. ein ganzes Paket von Forderungen einklage, mache aus den Nebenleistungen keine Hauptleistungen.