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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Arbeitgeberregress bei bezahltem Urlaub

    • 1.Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Dieser Anspruch geht gem. § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.
    • 2.Zur Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts.

    (BGH 13.8.13, VI ZR 389/12, Abruf-Nr. 132884).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Aus übergegangenem Recht einer Ex-Angestellten macht der Kl. Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts geltend. Die Geschädigte, eine Physiotherapeutin, hatte als Beifahrerin eine HWS-Verletzung erlitten und war dadurch in zwei (Urlaubs-)Jahren zeitweilig arbeitsunfähig. Der bekl. KH-Versicherer hat die Dauer der Arbeitsunfähigkeit als nicht unfallbedingt angesehen und die Berechnung des anteiligen Urlaubsentgelts beanstandet.

     

    Wichtig ist die BGH-Entscheidung in zwei Punkten: Zum einen geht es um den Dauerbrenner „HWS-Verletzung und Folgen“, also um die nach § 287 ZPO zu beurteilende haftungsausfüllende Kausalität. Sämtliche Rügen des Bekl. 
werden vom BGH zurückgewiesen, was die Freiheit des Tatrichters im 287er Segment erneut unterstreicht. Zweites Thema ist der Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts (grundlegend BGHZ 59, 109) und hier vor allem die Berechnung des Anspruchs. Wenn nicht nur der Klägervertreter, sondern auch beide Vorinstanzen sich gründlich verrechnet haben, scheint der Teufel besonders tief im 
Detail zu stecken. Die Berechnung ist in der Tat höchst kompliziert. Der BGH zeigt gut nachvollziehbar auf, wie gerechnet werden muss.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Rechtslage beim unfallbedingten Wegfall des Arbeitslosengeldes II sowie zum Regress des Rentenversicherungsträgers siehe BGH 25.6.13, VI ZR 128/12, Abruf-Nr. 132342.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 166 | ID 42301319