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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    Die aktuelle Rechtsprechung zum Honorararzt

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de 

    | Die neueste Rechtsprechung zum Honorararzt beschäftigt sich mit der Arbeitnehmereigenschaft und der Abrechenbarkeit der wahlärztlichen Leistungen eines Honorararztes. Darunter gibt es durchaus einige kontroverse Entscheidungen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, die für die Beratungspraxis sehr bedeutsam sind. Insgesamt sollen die hier aufgeführten Entscheidungen das Gefühl dafür schärfen, wie Gerichte Sachverhalte einordnen. |

    1. Sozial- und Arbeitslosenversicherungspflicht

    Ob der Honorararzt freiberuflich tätig oder ein Arbeitnehmer der Klinik ist, prüfen die Gerichte anhand des Vertrags und seiner tatsächlichen Durchführung.

     

    1.1 Eigene Zulassung als Voraussetzung (LSG Baden-Württemberg)

    Nach Meinung des LSG Baden-Württemberg (17.4.12, L 5 R 3755/11, rkr.) ist eine freie und damit nicht sozialversicherungspflichtige ambulante Tätigkeit eines Honorararztes in einer Klinik nur niedergelassenen Vertragsärzten möglich. Geklagt hatte ein nicht niedergelassener Anästhesist, der stundenweise für verschiedene Krankenhäuser tätig war. Nach Schmitt (PFB 13, 236) widerspricht das Urteil dem Willen des Gesetzgebers, der Kooperationen von Krankenhäusern und Ärzten ja gerade fördern wollte.

     

    1.2 (Noch) keine persönliche Abhängigkeit (LAG Hessen)

    Das LAG Hessen (14.1.13, 16 Sa 1213/12) ist der Meinung, ein Honorararzt könne auch selbstständig auf Honorarbasis in einer Klinik arbeiten. Das Gericht verneinte die für eine Arbeitnehmereigenschaft erforderliche persönliche Abhängigkeit im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen:

     

    • Im Vertrag war ausdrücklich geregelt, dass kein Angestelltenverhältnis begründet werden sollte. Der Honorararzt unterlag in zeitlicher Hinsicht keinem Weisungsrecht der Klinik. Es waren keine bestimmten Dienstzeiten vorgesehen. War für eine Tätigkeitsdauer von max. 8 bis 16 Uhr ein Tageshonorar von 1.000 EUR vorgesehen, so werde damit nicht die Dienstzeit fest vorgeschrieben, sondern die Honorarhöhe geregelt.

     

    • Auch dass es dem Honorararzt laut Vertrag oblag, die Zuweisungsstrukturen auszubauen, begründe keine Arbeitnehmereigenschaft. Da es sich hier nur um eine Kontaktaufnahme zu anderen Ärzten zur Ermöglichung von Zuweisungen an die Klinik handelte, liege darin keine sogenannte Stabsfunktion. Ob der Vertrag - wie hier - unbefristet war, sei irrelevant, weil es darauf für die Arbeitnehmereigenschaft nicht ankommt.

     

    • Auch dass der Honorararzt seine Tätigkeit nur in den Räumlichkeiten der Klinik verrichten konnte, bewirke keine persönliche Abhängigkeit. Auch ein Belegarzt arbeite nicht anders.

     

    • Dass die Tätigkeit des Honorararztes in der Klinik zuvor von einem angestellten Arzt ausgeübt wurde, spreche ebenso wenig für ein Arbeitsverhältnis wie die Tatsache, dass der Honorararzt gegenüber dem Personal weisungsbefugt war.

     

    1.3 Übermäßige Einbindung in Klinikalltag (SG Kassel)

    Das SG Kassel (20.2.13, S 12 KR 69/12) sah einen ärztlichen Psychotherapeuten, der erheblich in den fremdbestimmten Klinikalltag eingebunden war, als abhängig beschäftigt an. Zwar hatte der Psychotherapeut umfangreiche eigene Entscheidungsspielräume bezüglich der täglichen Arbeit als Arzt. Dies sei aber den Heilberufen immanent und führe nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit. Auch eine vorgeblich ohne Einbindung der Klinikverwaltung erfolgte Reduzierung der Arbeitszeit des Arztes ändere daran nichts, weil diese Ergebnis eines teamorientierten und vom Oberarzt mitgetragenen Abstimmungsprozesses war, der Arbeitsverhältnissen eigen sei.

     

    Für eine abhängige Beschäftigung sprachen folgende Tatsachen:

     

    • Die Vergütung war nicht erfolgsbezogen, sondern der Arzt schuldete bloß die reine Arbeitsleistung.

     

    • Der Arzt trug zwar das Risiko, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Entgelt zu erhalten - das alleine reiche aber nicht. Es müsse hinzukommen, dass diesem Risiko auch eine größere Unabhängigkeit und höhere Verdienstchancen entgegenstehe. Das war hier nicht der Fall, da der Arzt einen festen Stundenlohn erhielt.

     

    • Der Arzt setzte kein eigenes Kapital ein.

     

    • Der Arzt konnte nur deutlich eingeschränkt über seine Arbeitskraft in der Klinik verfügen. Die grundsätzliche Möglichkeit, einzelne Aufträge abzulehnen, ändere daran nichts.

     

    • Der Arzt behandelte dort nur Patienten der Klinik, nicht seine eigenen Privatpatienten.

     

    • Der Arzt behandelte auch vollstationär aufgenommene Patienten, und zwar im Rahmen und damit innerhalb des Behandlungsplans der Klinik, den diese dem Patienten und dem jeweiligen Kostenträger gegenüber zu verantworten hatte. Damit sei der Arzt institutionell in den Klinikalltag und in die therapeutische Orientierung der Klinik eingebunden.

     

    • Der Arzt nahm an Teamsitzungen mit anderen Therapeuten unter Anwesenheit des verantwortlichen Oberarztes teil. Der Arzt sei damit weisungsgebundener Erfüllungsgehilfe der Klinik.

     

    • Die Patienten wurden dem Arzt zugewiesen, sodass er keine Möglichkeit hatte, den Patientenstrom zu steuern.

     

    • Gegenüber den Patienten trat der Arzt wie ein angestellter Arzt auf.

     

    1.4 Im Wesentlichen weisungsungebunden (SG Berlin)

    Das SG Berlin (10.2.12, S 208 KR 102/09) sah einen Anästhesisten, der in einer Klinik Anästhesien durchführte, nicht als Arbeitnehmer an. In diesem Fall sprachen gewichtige Punkte für eine abhängige Beschäftigung. Der Arzt sollte Leistungen am Einsatzort der Klinik erbringen und die Aufgabeneinweisung erfolgte durch die Klinik vor Ort. Für die Tätigkeit griff er auf Betriebsmittel der Klinik zurück. Die Bezahlung erfolgte nach Stunden (55 EUR je Stunde Tagesdienst). So konnte der Arzt erfolgsunabhängig abrechnen, weswegen er kein Unternehmerrisiko trug.

     

    Doch trotz dieser deutlichen Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung ist das SG Berlin zu der Auffassung gelangt, dass in diesem konkreten Fall eine selbstständige Tätigkeit zu sehen sei:

     

    • Der Honorararzt hatte vor Beginn eines jeden Einsatzes die Möglichkeit, sich einen OP-Saal auszusuchen, sich also für eine von mehreren anstehenden Operationen zu entscheiden.

     

    • Zwar unterlag der Honorararzt hinsichtlich des Anfangszeitpunktes dann den Weisungen, bzw. den Gegebenheiten des Krankenhauses. Darin ist nach Auffassung der Kammer jedoch noch keine Weisungsgebundenheit zu sehen, sondern eine notwendige zeitliche Absprache, die nicht gegen eine Selbstständigkeit spricht und auch bei klassisch selbstständigen Tätigkeiten, wie z.B. handwerklichen Reparaturen etc., unabdingbar ist.

     

    • Für den Fall, dass er mit einem Kollegen nicht zurechtkommt oder er die Durchführung einer bestimmten Operation ablehnt, konnte er auch in einen anderen Saal wechseln. Diese Freiheiten standen den anderen - angestellten - Anästhesisten nicht in dieser Form zu.

     

    • Der Honorararzt war im Übrigen nicht in die Arbeitsabläufe eingebunden. So führte er die Aufklärungsgespräche für die konkreten Operationen nicht selbst durch und nahm auch keine anderen Aufgaben oder Positionen im Krankenhaus wahr.

     

    • Die Stundenabrechnung erfolgte durch den Honorararzt. Dieser stellt auch nicht den vollständigen Tag unabhängig von den tatsächlich geleisteten Stunden in Rechnung, sondern beschränkte sich auf die Abrechnung der durchgeführten Operationen.

     

    • Der Honorararzt durfte - anders als im Arbeitsverhältnis üblich - auch angefangene Viertelstunden abrechnen.

     

    • Es wurden Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, was ebenfalls bei Arbeitnehmern unüblich ist.

     

    • Der Honorararzt war für seine Tätigkeit selbst haftpflichtversichert.

     

    1.5 Fazit

    Voraussetzung für eine honorarärztliche Tätigkeit ist, dass der Honorararzt eine eigene Zulassung besitzt. Geeignet ist eine honorarärztliche Tätigkeit dann für einen weitgehend in seiner Arbeitsleistung frei und ohne Weisungen agierenden Arzt, der eine Einzelleistung erbringt (bspw. bestimmte Operationen), der eigene Risiken eingeht (z.B. durch eigene Betriebsmittel, Entgeltfortfall bei Nichterscheinen der Patienten, eigene Haftpflichtversicherung), der nicht oder nur sporadisch an Teambesprechungen teilnimmt und der auch gegenüber den Patienten als externer Arzt auftritt und auch das Recht hat, eigene Patienten aus seiner niedergelassenen Praxis in der Klinik zu behandeln.

     

    Schwierig ist es, Honorarärzte als Vertreter in der Klinik einzusetzen, weil Vertreter eben einen angestellten Arzt ersetzen und sich dann nahtlos in das Betriebsgefüge einpassen müssen, was sie in der Regel zu Arbeitnehmern macht.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch wenn alle Hinweise beachtet werden, können die Klinik und der Honorararzt nicht sicher prognostizieren, wie der zwischen ihnen bestehende Vertrag gerichtlich eingeordnet wird. Dies macht es für die Klinik erforderlich, sich von dem künftigen Honorararzt vor Beginn der honorarärztlichen Tätigkeit eine Bestätigung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vorlegen zu lassen oder eine Entscheidung über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 7a SGB V herbeizuführen. Nur dies bringt Rechtssicherheit.

     

    Daneben ist es auch ein sicherer Weg, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Nun haben die Kliniken aber gerade Bedarf an dem flexiblen Einsatz von Honorarärzten bzw. daran, sich die besondere Kompetenz des Honorararztes für bestimmte Behandlungen (z.B. Operationen) einzukaufen. Das steht einem festen Arbeitsvertrag entgegen. Es gibt aber vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen die festen Arbeitszeiten aufgebrochen werden können. So kann eine Arbeit auf Abruf zwischen Klinik und Arzt vereinbart werden.

    2. Abrechnung von Wahlarztleistungen

    In diesem Bereich geht es vor allem um die Einhaltung der Wahlarztkette und die korrekte Benennung der behandelnden Ärzte.

     

    2.1 Keine Rechtsgrundlage für Abrechnung (AG Düsseldorf und AG Singen)

    Das AG Düsseldorf (1.3.12, 39 C 11058/11; Gründe nicht veröffentlicht) sieht keine Rechtsgrundlage für freiberuflich im Krankenhaus tätige Kooperationsärzte, die dort erbrachten Leistungen als ärztliche Wahlleistungen gegenüber Privatpatienten abzurechnen. Das Berufungsverfahren läuft vor dem LG Düsseldorf.

     

    Auch das AG Singen (31.1.12, 10 C 256/11) verwehrt - mangels Rechtsgrundlage - einem Honorararzt, der einen Patienten in einem Krankenhaus behandelte, den Vergütungsanspruch gegen den Patienten aus einer zwischen Patient und Klinik getroffenen Wahlleistungsvereinbarung und gibt der Rückforderungsklage des Patienten statt. Denn die ärztlichen Leistungen des Beklagten waren nicht von einem im Klinikum angestellten oder beamteten Arzt veranlasst, der im Rahmen der stationären sowie der vor- und nachstationären Behandlung zur gesonderten Berechnung seiner Leistungen berechtigt gewesen wäre. Damit fehle es für die Wahlarztkette an der Veranlassung durch einen Arzt des Klinikums, der für wahlärztliche Leistungen abrechnungsberechtigt wäre, und mithin an der rechtlichen Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch für wahlärztliche Leistungen gegenüber dem Kläger geltend zu machen (BGHZ 187, 279ff. = NJOZ 2011, 888; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., GOÄ § 6a Rn. 6). Da die Anforderungen nach § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 KHEntgG nicht eingehalten worden waren, konnte die Wahlleistungsvereinbarung des Patienten mit der Klinik nicht als Abrechnungsgrundlage für den Honorararzt dienen.

     

    PRAXISHINWEIS | Für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG sieht das AG Singen wegen der klaren Formulierung dieser Vorschrift keinen Raum.

     

    2.2 Eigener Anspruch des Honorararztes (AG Würzburg)

    Im Fall des AG Würzburg (9.2.12, 17 C 1700/11) operierte ein nicht im Krankenhaus angestellter Arzt (Neurochirurg) auf Veranlassung des liquidationsberechtigten Chefarztes einen Patienten. Es gab eine Wahlleistungsvereinbarung zwischen Patient und Klinik, wonach die Klinik ihre Leistung durch liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses und durch Ärzte außerhalb der Klinik erbringen durfte, soweit diese Leistung von den liquidationsberechtigten Ärzten veranlasst war. Der Neurochirurg rechnete die Leistungen gegenüber dem Patienten ab - zu Recht, wie das AG Würzburg entschied.

     

    Das AG Würzburg stellt darauf ab, dass § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG die Erbringung von wahlärztlichen Leistungen des Krankenhauses durch Kooperationsärzte nicht ausschließen will. Deshalb ist eine Wahlleistungsvereinbarung zwischen dem Patienten und der Klinik, wonach sich der Patient von dem externen Arzt operieren lassen will, wirksam. Dabei sind die honorarärztlichen Leistungen als Krankenhausleistungen i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG einzustufen, weil zu den Krankenhausleistungen im stationären Bereich auch die „vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter“ gehören. Auch liegt keine verbotene Übertragung der Hauptleistungen der Klinik auf externe Ärzte vor (vgl. Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20.7.10, Beck RS 2010, 5219), weil auf den Operateur nur 10 bis 15 % des gesamten wirtschaftlichen Aufwands einer Krankenhausoperation entfallen.

     

    Das LG Würzburg (2.5.12, 42 S 409/12, Beschluss) bestätigt die Entscheidung des AG Würzburg, wonach der Honorararzt einen eigenen Gebührenanspruch gegen den Patienten besitzt. Denn § 17 Abs. 3 KHEntgG besage nicht, dass sich eine Wahlleistungsvereinbarung nicht auch auf weitere Ärzte erstrecken kann, bei denen es sich nicht um angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 18, 19 KHEntgG.

     

    2.3 Behandlung auf Veranlassung des Chefarztes (LG Nürnberg-Fürth)

    Ein nicht im Krankenhaus angestellter Arzt kann seine Leistung, für die die Klinik mit dem Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat, gegenüber dem Patienten selbst abrechnen, wenn er den Patienten auf Veranlassung des liquidationsberechtigten Chefarztes behandelte und der Patient ausdrücklich die Behandlung durch den nicht angestellten Arzt wünschte (LG Nürnberg-Fürth 5.3.12, 11 S 9701/11, Beschluss). Diese Entscheidung gibt dem Honorararzt recht und verwehrt dem Patienten den Hinweis auf § 17 Abs. 3 KHEntgG, weil der Patient eben gerade die Behandlung durch den Honorararzt wünschte und der Chefarzt eben dies veranlasst hatte.

     

    Das LG stellt in seinem Beschluss maßgeblich auf den Patientenwillen ab. Es stellt ergänzend fest, dass auch § 17 Abs. 3 KHEntgG keine Beschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte enthält, sofern die abgerechnete Leistung des externen Arztes auf Veranlassung eines Klinikarztes erfolgt. Unerheblich ist aus Sicht des Gerichts, ob die Klinik den Honorararzt hinzuzieht, weil er eine besondere ärztliche Kompetenz besitzt oder weil die Klinik nicht über eine die Leistung erbringende entsprechende Abteilung verfügt. Denn in beiden Fällen dient die Heranziehung anderer Ärzte der optimalen Patientenversorgung.

     

    2.4 Unwirksame Wahlleistungsvereinbarung (LG Heidelberg)

    Das LG Heidelberg (21.12.12, 3 S 16/12, Urteil) wies die Klage eines Honorararztes gegen seine Patientin auf Zahlung eines Wahlleistungsentgelts für eine in einer Klinik durchgeführte orthopädische Operation ab. Die Wahlleistungsvereinbarung sah eine Vielzahl von Ärzten vor, die die Behandlung ausführen durften. Die Patientin war zum Ausgleich der von dem Honorararzt gestellten Rechnung nicht verpflichtet, da dieser Rechnung keine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zugrunde lag. Die Wahlleistungsvereinbarung verstieß gegen AGB-Regeln und gegen § 17 KHEntgG:

     

    • Zum einen konnte das Gericht die für eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung erforderliche hinreichende Festlegung auf einen bestimmten behandelnden Arzt nicht erkennen. Die zwischen der Patientin und dem Krankenhaus geschlossene Wahlleistungsvereinbarung war daher wegen Verstoßes gegen die AGB-rechtliche Bestimmung des § 308 Nr. 4 BGB (Verbot nachträglicher Leistungsänderung) unwirksam. Bei der der Patientin bei Vertragsschluss ausgehändigten Liste der Wahlärzte gemäß dem DRG-Entgelttarif handelte es sich tatsächlich um eine Auflistung nicht nur der Wahlärzte, sondern sämtlicher „liquidationsberechtigter Ärzte“ einschließlich der ständigen ärztlichen Vertreter.

     

    • PRAXISHINWEIS | Sinn einer Wahlleistungsvereinbarung ist es aber gerade, dass sich der Patient die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Entgegen diesem eigentlichen Sinn einer Wahlleistungsvereinbarung bestand hier aber für eine höchstpersönliche Leistungserbringung durch einen bestimmten Wahlarzt keinerlei Gewähr. Vielmehr war das Krankenhaus mit dieser Ausgestaltung völlig frei, welche der in der Spalte „Chefarzt/Wahlarzt“ in den einschlägigen Fachbereichen benannten - insgesamt sechs Personen - es der Klägerin gleichsam als (vermeintlichen) Wahlarzt zuweist. Das galt insbesondere auch innerhalb des Kreises der im Bereich „Sektion konsiliarärztliche Orthopädie“ benannten Ärzte, zu dem der später die Patientin tatsächliche behandelnde Honorararzt gehörte.

       

     

    • Zum anderen dürfte - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt - die Auflistung nicht nur der Wahlärzte, sondern sämtlicher „liquidationsberechtigter Ärzte0“ im Rahmen des DRG-Entgelttarifs insoweit i.S von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG verstoßen, als darin mit der als Fachabteilung ausgewiesenen „Sektion konsiliarärztliche Orthopädie“ offensichtlich - in Gestalt des Honorararztes - externe Ärzte als originär liquidationsberechtigte Ärzte („Chefarzt/Wahlarzt“) ausgewiesen sind. Dementgegen sind nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses allenfalls dann selbst liquidationsberechtigt, wenn diese Leistungen erbracht haben, die von den hierzu befugten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses „veranlasst“ worden sind. Der Honorararzt war aber weder in der Klinik angestellt noch verbeamtet.

     

    Das LG Heidelberg nimmt dabei auf die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (5.3.12, a.a.O.) Bezug und stellt fest, dass es im vorliegenden Fall an einer individuellen Vereinbarung zwischen Patient und Klinik fehlte, wonach ausschließlich der Honorararzt den Patienten behandeln sollte.

     

    2.5 Fehlende Befugnis mangels Benennung (LG Kiel)

    Im Falle des LG Kiel (31.5.13, 1 S 75/12) wandte sich ein Patient wegen einer Behandlung an eine Klinik, deren Oberarzt den Patienten an einen niedergelassenen Arzt verwies, mit dem die Klinik kooperierte. Der niedergelassene Arzt war dort aber weder angestellt noch verbeamtet. Der Oberarzt war nicht liquidationsberechtigt. Der Patient erklärte dann gegenüber diesem Arzt schriftlich, dass er die Behandlung durch die Gemeinschaftspraxis des Arztes wünsche. Er erklärte weiter schriftlich, dass er die wahlärztliche Behandlung durch diesen Arzt wünsche. Der Patient wurde dann in die Klinik eingeliefert und es wurde eine Wahlleistungsvereinbarung zwischen der Klinik und dem Patienten getroffen. In dieser Wahlleistungsvereinbarung war der niedergelassene Arzt nicht als behandelnder Arzt benannt.

     

    Das LG Kiel verweigerte dem Arzt unter Berufung auf § 17 Abs. 3 KHEntgG den Anspruch auf Zahlung des Entgeltes aus der Wahlleistungsvereinbarung. Der Arzt sei nicht in der Wahlleistungsvereinbarung als derjenige benannt, der gegenüber dem Patienten Wahlleistungen erbringen und abrechnen darf. Er sei auch nicht durch einen liquidationsberechtigten Arzt der Klinik zu der Behandlung veranlasst worden. Denn der Oberarzt war nicht liquidationsberechtigt.

     

    2.6 Fazit

    Der sicherste Weg einer Abrechnung wahlärztlicher Leistungen des Honorararztes sieht wie folgt aus:

     

    • Patient und Klinik schließen eine Wahlleistungsvereinbarung, die einen liquidationsberechtigten Arzt benennt (z.B. Chefarzt).

     

    • In der Wahlleistungsvereinbarung wird der Patient ausreichend über die voraussichtlichen Entgelte der Wahlleistungen unterrichtet.

     

    • Die Wahlleistungsvereinbarung enthält den Hinweis nach § 17 Abs. 3 KHEntgG.

     

    • Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

     

    • Der Honorararzt wird in der Wahlleistungsvereinbarung ausdrücklich namentlich als vom Patienten gewünschter Behandler benannt (dies sollte handschriftlich erfolgen).

     

    • Der Honorararzt wird dann auf Veranlassung des liquidationsberechtigten Arztes der Klinik tätig - diese Veranlassung ist in der Behandlungsakte der Klinik zu dokumentieren.

     

    • Der Honorararzt rechnet die Leistungen selbst gegenüber dem Patienten ab.

     

    Gleichwohl bleiben rechtliche Risiken. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht aus. Die Rechtsprechung kann auch immer nur Einzelfälle behandeln. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, um die widerstreitenden Interessen von Chefärzten, Honorarärzten und privaten Krankenversicherungen mit denen der Patienten in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber plant derzeit aber keine Präzisierung des KHEntgG. Weitere mögliche Maßnahmen des Honorararztes zur Absicherung seines Gebührenanspruches sind derzeit nicht erkennbar. So werden wegen der bekannten Risiken keine entsprechenden Honorarausfallversicherungen angeboten.

     

    PRAXISHINWEIS | Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Honorararzt eine eigene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Patienten schließt. Damit ist die Wahlarztkette durchbrochen. Dann müssen aber auch die weiteren behandelnden Ärzte (z.B. der Anästhesist, der 2. Operateur, die Laborärzte) eigene Wahlleistungsvereinbarungen mit dem Patienten schließen. Diese Art, die Wahlarztkette zu durchbrechen ist allerdings aufwändig und wenig praktikabel.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Der Vertrag des Honorararztes (Christmann, PFB 13,19)
    • GKV-Versorgungsstrukturgesetz: Konsiliararzt, Honorararzt oder Anstellung im Krankenhaus? (Stenger, PFB 12, 220)
    • Honorararzt: Die Risiken der Beschäftigung eines Honorararztes durch ein Krankenhaus (Kleinke, PFB 11, 252)
    • Sektorenübergreifende Versorgung: Wahlleistungen durch Kooperationsärzte? (Clausen/Scholl-Eickmann, CB 8/12, 8)
    • Die Änderung des § 2 KHEntgG - Beginnt jetzt die „große Freiheit“ für Honorarärzte? (Clausen, ZMGR 12, 248).
    • Positionsbestimmung zum Honorararzt durch KBV/BÄK: Fragen bleiben offen (Scholl-Eickmann, AMK 7/11, 18)
    • Krankenhausrecht: Honorararzt als Vertreter des Chefarztes: Rechtlich grenzwertige Regelungen vermeiden (Clausen, CB 10/12, 1)
    • Der niedergelassene Arzt im Krankenhaus, Musterverträge der DKG, 2008, S. 51 ff.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 311 | ID 42263022

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