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  • 19.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130918

    Landgericht Nürnberg-Fürth: Beschluss vom 05.03.2012 – 11 S 9701/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Nürnberg-Fürth,
    Beschluss vom 5.3.2012
    11 S 9701/11
    Tenor
    1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.10.2011, Az. 37 C 3295/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
    2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
    Gründe
    Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Feststellungen wurden auch nicht angegriffen. Nach Ansicht der Klägerin hat das Amtsgericht das Recht auf den festgestellten Sachverhalt falsch angewandt.
    Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung des an die Beklagte wegen der Behandlung der Klägerin durch den ... bezahlten Arzthonorares zurecht zurückgewiesen.
    Die von der Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird zunächst Bezug genommen.
    Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115 a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (interne und externe Liquidationskette). Darauf ist der Patient in der Wahlleistungsvereinbarung ausdrücklich hinzuweisen (§ 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG)(Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechtes, 4. Auflage Rn. 139 zu § 82).
    Zwischen der Klägerin und dem Krankenhaus ... wurde eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen geschlossen. Der gem. § 17 Abs. 3 KHentgG erforderliche Hinweis wurde erteilt. In der ihr ausgehändigten Unterrichtung gem. § 8 KHEntgG ist ... als Wahlarzt aufgeführt. Die Operation wurde nicht durch den Chefarzt ..., sondern von ... durchgeführt. Die Behandlung durch ... erfolgte jedoch auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin. Der Klägervertreter weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2007 (AZ. III ZR 144/07) hin und schließt aus dieser Entscheidung auf die Unwirksamkeit der vorliegenden Wahlarztvereinbarung. Der vorliegende Fall ist aber mit der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation nicht vergleichbar. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Grunde liegenden Sachverhalt erfolgte die Behandlung durch einen anderen, als in der Wahlarztvereinbarung genannten Arzt ohne Wissen und Willen des Patienten. Hier wünschte die Klägerin ausdrücklich die Behandlung durch ... und nicht etwa die Behandlung durch den Chefarzt.
    Die Klägerin wurde von dem Arzt behandelt, dessen Behandlung sie wünschte und kann sich nunmehr nicht darauf berufen, dass sie eine wahlärztliche Vereinbarung mit einem anderen Inhalt geschlossen habe. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tatsache, dass ... auch einweisender Arzt war, an diesem Ergebnis etwas ändern könnte.
    Das Amtsgericht hat § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht falsch ausgelegt.
    Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass die Behandlung durch ... ausdrücklich gewünscht war. Inwieweit dann die Behandlung durch ... ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte Bayerns darstellen soll (Blatt 3 des Schriftsatzes vom 19.07.2011) oder den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages zuwiderlaufen solle (Blatt 5 des Schriftsatzes vom 19.07.2011), ist nicht ersichtlich.
    Entgegen der Ansicht der Klägerin trifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2010, AZ. III ZR 323/09 auch den vorliegenden Fall. Auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gehörte die Leistung, die in der Praxis für Röntgenologie und Nuklearmedizin durchgeführt wurde, zu der Leistung des Krankenhauses; das Krankenhaus hatte jedoch keine entsprechende Abteilung. Es macht keinen Unterschied, ob Ärzte von außerhalb herangezogen werden, weil die entsprechenden Apparate in der Klinik nicht vorgehalten werden oder ob ein Arzt von außerhalb der Klinik herangezogen wird, weil dieser über die bessere fachliche Kompetenz verfügt. In beiden Fällen erfolgt die Heranziehung anderer Ärzte zu dem Zweck eine optimale Versorgung der Patienten zu sichern. Unstreitig war, dass niedergelassene Ärzte, die durch Krankenhausärzte im Rahmen der Wahlarztbehandlung nach § 17 Abs. 3 KHEntgG hinzugezogen waren (sogenannte Wahlarztkette), die ärztlichen Leistungen privat abrechnen können; der Streit ging um den Ersatz der Sachkosten für diese Leistungen und um die Frage, inwieweit diese Sachkosten mit den von den Wahlleistungspatienten an das Krankenhaus zu entrichteten Entgelten nach § 7 Abs. 1 KHentgG bereits abgegolten sind.
    Der von der Klägerin zitierte Gesetzentwurf vom 12. November 2001 wurde nicht Gesetz und ist demnach für die Beurteilung nicht maßgeblich. Eine Kappung der internen oder externen Wahlarztkette wurde nicht vorgenommen.
    § 17 Abs. 3 KHEntgG beinhaltet auch keine Beschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte, da von dieser Vorschrift auch Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses umfasst sind, sofern diese Leistungen von angestellten oder beamteten Ärzten veranlasst sind. ... wurde vom Chefarzt des ... beauftragt, den Eingriff vorzunehmen und zwar deshalb, da die Klägerin dies ausdrücklich wünschte.
    Es wird darauf hingewiesen, dass die Zurücknahme der Berufung kostenrechtliche Vorteile hätte.

    RechtsgebieteKHEntgG, BGBVorschriften§ 8 KHEntgG, § 17 Abs 3 KHEntgG, § 611 Abs 1 BGB

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