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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    20 Prozent Abzug bei Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs?

    | Erklärt die Werkstatt, die nach einem fremdverschuldeten Unfall das eigene Fahrzeug repariert, ausdrücklich, sie habe die Arbeiten zu Zeiten erledigt, in denen sie damit Auslastungslücken überbrücken konnte, kann der Versicherer von den kalkulierten Reparaturkosten pauschal 20 Prozent abziehen. Erfahren Sie, wie Sie sich wehren, wenn die Versicherer diesen speziellen Fall vor dem OLG Saarbrücken allgemein anwenden wollen. |

     

    Grundsatz: Voller Marktpreis ist zu erstatten

    Im Grundsatz muss der gegnerische Versicherer in Fällen der Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs den vollen Marktpreis erstatten. Denn der Betrieb hätte während der Zeit, in der an dem Fahrzeug gearbeitet wurde, auch gewinnbringende Fremdarbeit erledigen können (BGH, VersR 1978, 243; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.7.1994, Az. 10 U 82/93; LG Hannover, Beschluss vom 2.3.2012, Az. 8 S 82/11; Abruf-Nr. 123196; AG Halle/Westfalen, Urteil vom 25.9.2008, Az. 2 C 1115/07; Abruf-Nr. 091674; AG Schweinfurt, Urteil vom 19.4.2011, Az. 3 C 1510/10; Abruf-Nr. 112055).

     

    Einschränkung: Voller Marktpreis nur bei Auslastung

    Das OLG Hamm hat dem jedoch eine weitere Voraussetzung hinzugefügt: Weil der Betrieb seine Arbeitskraft nur dann für Fremdfahrzeuge gewinnbringend einsetzen kann, wenn Aufträge vorhanden sind, muss die Werkstatt zum Reparaturzeitpunkt ausreichend ausgelastet sein (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1989, Az. 6 U 94/89). Die Beweislast für eine eventuell fehlende Auslastung liegt beim Versicherer (AG Düsseldorf, Urteil vom 3.11.2000, Az. 39 C 6443/00).

     

    Spezieller Fall vor dem OLG Saarbrücken

    Der Fall aus Saarbrücken war insoweit ein spezieller Fall, weil die Werkstatt ausdrücklich angegeben hatte, dass sie in Zeiten fehlender Auslastung gearbeitet hat. Deshalb durfte der Versicherer hier den Unternehmergewinn abziehen. Und den schätzte das OLG mit 20 Prozent (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.5.2013, Az. 4 U 324/11; Abruf-Nr. 132551).

     

    PRAXISHINWEIS | Auch wenn das Urteil in einem speziellen Fall ergangen ist, wird das die Versicherer nicht daran hinden, das Urteil nun ständig aus dem Hut zu zaubern. Deshalb haben wir den Textbaustein 046 („Unfallreparatur am werkstatteigenen Fahrzeug“) um eine Variante erweitert, damit Sie sich entsprechend wehren können.

     

    Weiterführender Hinweis

    • (Erweiterter) Textbaustein 046: Unfallreparatur am werkstatteigenen Fahrzeug
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 4 | ID 42255289