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  • · Fachbeitrag · Minimalinvasive Zahnheilkunde

    Die Berechnungswege für das Keramik-Veneer

    | Die Deutsche Gesellschaft für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) definiert Keramik-Veneers als Verblendschalen (bzw. Teilkronen im Frontzahnbereich) aus keramischen Werkstoffen, die mittels Adhäsivtechnik an der Zahnhartsubstanz befestigt werden. Materialien und Techniken entsprechen weitgehend denjenigen, die bei der Versorgung mit Keramik-Inlays verwendet werden (Presskeramik, Sinterkeramik und CAD/CAM-Fertigung). |

    Veneers als medizinisch nicht notwendige Leistung

    Steht bei der geplanten Versorgung die Ästhetik im Vordergrund (zum Beispiel bei Verfärbungen), so ist es notwendig, vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten für diese nicht notwendige Leistung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ) eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung zu treffen.

     

    Hierbei wird eine Vereinbarung abgeschlossen, die an folgende Voraussetzungen geknüpft ist: Sie wird vor Beginn der Behandlung getroffen, von Zahnarzt und Patient unterschrieben und muss den Hinweis enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen handelt. Die Leistungen und Vergütungen müssen genau definiert sein. Das Honorar wird auf betriebswirtschaftlicher Grundlage der Praxis kalkuliert. Diese Leistungen sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Hierüber ist der Patient aufzuklären. Durch die Vorgaben des § 2 Abs. 3 GOZ müssen die Leistung und ihre Vergütung in der Vereinbarung aufgeführt werden. Eine Benennung der Gebührenziffern ist zunächst nicht notwendig. Die Vereinbarung könnte lauten:

     

    Vereinbarung von Verlangensleistungen gemäß § 2 Abs. 3 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

     

    zwischen

    ______________________________ und ______________________________

    Zahnarzt/Zahnärztin Zahlungspflichtiger/Patient

     

    Die nachfolgenden Leistungen werden auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht. Es handelt sich um Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen (§ 1 Abs. 2 Satz 2)*. Sofern keine Angaben der GOZ/GOÄ-Ziffer erfolgt, handelt es sich um Leistungen, die nicht in der GOZ oder GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) enthalten sind.

     

    Region
    Anz.
    GOZ Nr.
    Art der Leistung
    Faktor
    Euro

    11,21

    2

    Keramikveneer inklusive Begleitleistungen

    1.000

    Material- und Laborkosten

    800

    Voraussichtlicher Gesamtbetrag

    1.800

     

     

    Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht gewährleistet.

    ___________________________________________________________________________

    Ort, DatumUnterschrift Patient/ZahlungspflichtigerUnterschrift Zahnarzt/Zahnärztin

    
*§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) lautet: „Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“

     

    Für die Rechnungsstellung ist § 10 GOZ zu beachten. Hier ist vorgeschrieben, dass für die Berechnung unter anderem folgende Angaben notwendig sind: „ ... bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung ggf. genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz ...“. Darüber hinaus sind Leistungen, die das Maß des Notwendigen überschreiten, in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen.

     

    • Die Rechnung
    Datum
    Zahn /Region
    Geb.-Nr.
    Leistungsbeschreibung/Anlagen
    Anzahl
    E-Satz
    (Euro)
    Faktor
    Erl.
    Betrag
    (Euro)

    15.05.13

    Ä3

    Beratung, mehr als 10 Minuten

    1

    8,74

    2,3

    20,10

    0010

    Eingehende Untersuchung

    1

    5,62

    2,3

    12,94

    20.05.13

    Ä1

    Kurze Beratung

    1

    4,66

    2,3

    1

    10,72

    11, 21

    0090

    Infiltrationsanästhesie

    2

    3,37

    2,3

    1

    15,52

    Anästhetikum

    2

    1,52

    11, 21

    2030

    Besondere Maßnahmen beim Präparieren

    1

    3,66

    2,3

    1

    8,41

    OK

    5170

    Abformung mit individuellem Löffel

    1

    14,06

    2,3

    1

    32,34

    Abformmaterial Alginat

    2

    2,60

    Abformmaterial Silikon

    1

    16,24

    11, 21

    2270

    Provisorium, direktes Verfahren

    2

    15,19

    2,3

    1

    69,86

    27.05.13

    11, 21

    2220

    Veneer

    2

    116,25

    3,0

    1, 2

    697,50

    11, 21

    2197

    Adhäsive Befestigung

    2

    7,31

    2,3

    1

    33,64

    Zahnärztliches Honorar

    921,39

    Ggf. MwSt*

    § 9 Zahntechnische Leistungen

    738,60

    Rechnungsbetrag

    1.659,99

     

     

    Erläuterungen 

    1 = Leistung auf Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ

    2 = Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen schwieriger Farb- und Formgestaltung

     

    *Einzelheiten zur Umsatzsteuer sollten mit dem Steuerberater geklärt werden.

    Veneers als medizinisch notwendige Leistung

    Die wissenschaftliche Stellungnahme der DGZMK dazu lautet: „Labiale Veneers können aufgrund vorliegender klinischer Langzeituntersuchungen als bewährt eingestuft werden. …Für andere Veneerformen (zum Beispiel orale Veneers zur Wiederherstellung von Führungsflächen) und Veneerkronen oder Teilkronen im Frontzahnbereich (überwiegend dentinverankert) liegen bislang positive klinische Darstellungen vor, die noch in Langzeitstudien bestätigt werden müssen.“

    Die Berechnung von Veneers bei GKV-Patienten

    Anfang April hat die so genannte Festzuschuss-Konferenz der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) unter der Leitung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) die folgende abrechnungstechnische Klarstellung zur „Versorgungsform Veneer“ gefasst:

     

    • Zahnmedizinisch notwendiges Veneer

    TP

    V

    R

    KV

    B

    f

    ww

    k

    f

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

    48

    47

    46

    45

    44

    43

    42

    41

    31

    32

    33

    34

    35

    36

    37

    38

    B

    f

    k

    b

    k

    f

     

     

    Befund-Nummer(n)
    Zahn/Gebiet
    Anzahl

    Kein Festzuschuss

    11

    0

     

     

    Die Nichtbezuschussung wurde wie folgt begründet: „Aufgrund der Aufnahme des Veneers in den Leistungskatalog der GOZ-Nr. 2220 wurde diskutiert, ob ein Festzuschuss infrage käme. Es besteht jedoch Konsens, dass die mögliche medizinische Notwendigkeit im Sinne der GOZ nicht automatisch eine Bezuschussungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung nach sich zieht.“

     

    • Die Teilkrone im Frontzahnbereich

    TP

    PKM

    R

    KV

    B

    f

    ww

    k

    f

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

    48

    47

    46

    45

    44

    43

    42

    41

    31

    32

    33

    34

    35

    36

    37

    38

    B

    f

    k

    b

    k

    f

     

     

    Befund-Nummer(n)
    Zahn/Gebiet
    Anzahl

    1.1

    11

    1

    1.3

    11

    1

     

     

    Die minimalinvasive Versorgungsform mit einer Teilkrone im Frontzahnbereich wird wie im oben aufgeführten Beispiel beantragt und in der Regel mit den Festzuschüssen 1.1 für die Krone und 1.3 für den Verblendungszuschlag berücksichtigt. Eine KZV hat darüber hinaus mit einem Kostenträger die Bezuschussung über den Festzuschuss 1.2 (Kürzel pw) vereinbart. Es kann durchaus weitere regionale Unterschiede im Rahmen der Bezuschussung geben.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 14 | ID 40020060