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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOÄ-Leistungen sind weiterhin berechnungsfähig!

    | § 6 Abs. 2 GOZ regelt den Zugriff des Zahnarztes auf die GOÄ. Allerdings hat durch die Umformulierung des Verordnungstextes die GOZ Vorrang, das heißt: Ist die Leistung in der GOZ beschrieben, muss sie zwingend nach der GOZ berechnet werden. Ist sie Bestandteil einer Leistung, kann die Maßnahme nicht berechnet werden. Nur wenn die Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung und nicht in der GOZ beschrieben ist, darf der Zahnarzt auf die GOÄ zugreifen. Wann das möglich ist, erläutern wir nachfolgend. |

    Welche GOÄ-Abschnitte stehen Zahnärzten zur Verfügung?

    Allerdings steht dem Zahnarzt die GOÄ nicht vollständig zur Verfügung, sondern nur die in § 6 Abs. 2 GOZ beschriebenen Abschnitte. Das heißt aber nicht, dass die GOÄ für Zahnärzte nur noch eine geringe Bedeutung spielt. Die GOÄ-Ziffern sind in der Abrechnung anzuwenden, wenn es um Beratungen oder Röntgenleistungen geht.

    Die Abrechnung von Besuchen, Visiten und Konsilien

     

    Ä48

    Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (zum Beispiel in Alten- oder Pflegeheimen) - bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten

    Honorar 1,0-fach

    6,99 Euro

     

    Diese Gebühr ist nur für Besuche auf einer Pflegestation - also nicht generell für Besuche im Seniorenheim - berechnungsfähig. Voraussetzung für die Berechnung der vergleichsweise geringer bewerteten Besuchsgebühr: Der Zahnarzt ist zur Abrechnung der Nr. Ä48 nur verpflichtet, wenn er regelmäßig und (!) zu vorher vereinbarten Zeiten seine Patienten auf einer Pflegestation besucht. Die Leistung ist auch beim Besuch mehrerer Patienten ungemindert berechnungsfähig. Die Zuschläge E oder K2 sind ggf. zusätzlich berechenbar.

     

    Im Download-Bereich von PA unter pa.iww.de können Sie in der Rubrik „Vorschriften, Beschlüsse und Entwürfe“ die amtliche Fassung der GOÄ aufrufen und dort auf Seite 8 nachlesen, wann die Zuschläge E und K2 abrechenbar sind.

     

    Ä50

    Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

    Honorar 1,0-fach

    18,65 Euro

     

    Als Besuch gilt der Weggang des Zahnarztes aus seinen Praxisräumen oder seiner Wohnung zum Zwecke des Aufsuchens des Patienten an dessen Aufenthaltsort. Die symptombezogene Untersuchung (Ä5) und Beratung (Ä1) sind Leistungsbestandteil der Gebühr. Erfolgt eine eingehende Beratung von mehr als 10 Minuten oder eine vollständige Untersuchung, so sind die Leistungen Ä3, Ä6 oder 0010 gesondert berechnungsfähig. Die Zuschläge E bis H und K2 sind ggf. zusätzlich berechenbar. Erfolgt dieser Besuch auf Wunsch des Patienten, der in der Lage wäre, die Praxis aufzusuchen, dann sollte dies in der Rechnung angegeben werden (Verlangensleistung, keine Erstattung).

     

    Ä51

    Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 50 - einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung

    Honorar 1,0-fach

    14,57 Euro

     

    Was ist unter „derselben häuslichen Gemeinschaft“ zu verstehen? In den GOÄ-Kommentaren geht man davon aus, dass dann eine häusliche Gemeinschaft besteht, wenn zentrale Bereiche eines Hauses oder einer Wohnung als gemeinsamer Lebensraum genutzt werden (zum Beispiel bei Ehepaaren oder Mitgliedern einer Wohngemeinschaft). In diesen Fällen kommt für den Besuch des ersten Patienten die Nr. Ä50, für jeden weiteren Bewohner der häuslichen Gemeinschaft die Nr. Ä51 zum Ansatz. Bei den Bewohnern von Pflege- oder Seniorenheimen geht man von einer sozialen Gemeinschaft aus. Hier ist für den Besuch jedes Patienten die Nr. Ä50 berechnungsfähig.

     

    Die Beratung nach Nr. Ä1 sowie die symptombezogene Untersuchung nach Nr. Ä5 sind in den Besuchsgebühren enthalten und können nicht neben den Nrn. Ä50 oder Ä51 abgerechnet werden. Alle weiteren erforderlichen Leistungen - wie Zahnsteinentfernung, Mundbehandlungen, Entfernung von Druckstellen, Extraktionen oder auch Behandlungen aus anderen GOZ/GOÄ-Teilen - sind zusätzlich berechnungsfähig. Das Wegegeld ist neben den Nrn. Ä48, Ä50 und Ä51 in Abhängigkeit von der Anzahl der besuchten Patienten anteilig zu berechnen - unabhängig von deren Versichertenstatus.

     

    Wichtige Zusatzinformation für Ihre Kassenabrechnung

    Ab dem 1. April 2013 werden Leistungen für das Aufsuchen von Versicherten in den Bema aufgenommen, die einer Pflegestufe zugeordnet sind, Eingliederungshilfe erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind und die die Zahnarztpraxis wegen ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. Es wird eine neue Gebühr geben: die Bema-Nr. 171. Diese enthält zwei Leistungspositionen: 171 a und 171 b. Nach Nr. 171 a wird ein Zuschlag gewährt für das Aufsuchen von Versicherten, die pflegebedürftig sind, eine Behinderung oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen. Nr. 171 b sieht einen Zuschlag für das Aufsuchen von weiteren Versicherten der genannten Gruppe in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 171 a vor.

     

    Die bislang der GOÄ entliehenen Besuchsleistungen sowie die Zuschläge zu diesen Leistungen werden in den Bema übernommen. Hierbei handelt es sich um die Besuchspositionen nach den GOÄ-Nrn. 48, 50 und 51 sowie die nach den Buchstaben E, F, G. H und K2 in der GOÄ enthaltenen Zuschläge.

     

    Ä56

    Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde

    Honorar 1,0-fach

    10,49 Euro

     

    Die Nr. Ä56 gehört zum „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf nur bis zum 2,5-fachen Satz (Mittelsatz 1,8) berechnet werden. Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der (Zahn)arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalles mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine (zahn-)ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Die Verweilgebühr ist immer dann, wenn sie fällig wird, zweimal anzusetzen. Die einmalige Abrechnung ist nämlich durch die Abrechnungsbestimmung nicht möglich, denn es heißt, dass die Ä56 erst nach Ablauf einer halben Stunde berechnet werden darf, dann aber je angefangener halben Stunde. Für das Warten des Zahnarztes in der Praxis auf einen bestellten, aber nicht erschienenen Patienten ist die Verweilgebühr allerdings nicht berechenbar.

     

    Ä60

    Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

    Honorar 1,0-fach

    6,99 Euro

     

    Die Nr. 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende (Zahn-)arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. In der Praxis kommt dies zum Beispiel infrage, wenn eine Erörterung zwischen Zahnarzt und Kieferchirurgen, Kieferorthopäden oder Hausarzt bzw. Internist stattfindet. Die Ä60 darf nicht berechnet werden, wenn zwei Zahnärzte/Ärzte einer Praxisgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis/Klinik Behandlungsfälle konsiliarisch erörtern - zumindest dann nicht, wenn die beteiligten Ärzte gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind. Die Ä60 ist für jeden der Gesprächsteilnehmer (Arzt oder Zahnarzt) berechnungsfähig. Auch alle Sonderleistungen, Besuche, Wegegeld oder Untersuchungen, die zur Durchführung des Konsilium erforderlich sind, können von jedem der beteiligten Ärzte an dem Konsilium für sich abgerechnet werden.

     

    Ein Konsilium kann persönlich, aber auch per Telefon oder E-Mail stattfinden. Findet das Konsilium außerhalb der Sprechstunde statt, sind gegebenenfalls die Zuschläge F oder G berechnungsfähig. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist der Zuschlag H zusätzlich ansetzbar. Muss das Konsilium dringend und sofort ausgeführt werden, kann der Zuschlag E angesetzt werden.

     

    Ä61

    Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde

    Honorar 1,0-fach

    7,58 Euro

     

    Jeder als Beistand (Assistenz) bei einer anderweitigen ärztlichen Leistung hinzugezogene liquidationsberechtigte Arzt kann die Gebühr nach Nr. 61 in Rechnung stellen. Allerdings darf dieser keine weiteren Leistungen in Rechnung stellen (für die gleiche Sitzung). Nicht abrechnungsfähig ist eine Assistenz durch angestelltes ärztliches Personal, das nicht liquidationsberechtigt ist.

     

    Ä62

    Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde

    Honorar 1,0-fach

    8,74 Euro

     

    Die Ä62 kann nur bei stationären belegärztlichen oder ambulanten operativen Leistungen berechnet werden. In diesem Fall muss der hinzugezogene Assistent nicht selbst liquidationsberechtigt sein. Berechnet der Operateur die Nr. Ä62, kann der assistierende Arzt die Ä61 nicht berechnen. Wird vom assistierenden Arzt die Nr. Ä61 berechnet, so ist der Operateur verpflichtet, den Patienten über die zweite zu erwartende Liquidation zu unterrichten.

    Die Abrechnung von Wundversorgungen

    Ä2000

    Erstversorgung einer kleinen Wunde

    Honorar 1,0-fach 4,08 Euro

     

    Die Nr. Ä2000 kann nur dann berechnet werden, wenn keine chirurgische Maßnahme vorausgegangen ist. Kleine Wunden können zum Beispiel kleine Schleimhautläsionen, eingerissene Mundwinkel oder ähnliches sein. Diese Gebühr ist je Wunde berechnungsfähig.

     

    Ä2003

    Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde

    Honorar 1,0-fach

    7,58 Euro

     

    Die Gebühr ist zum einen für die stark verunreinigte Wunde berechenbar. Stark verunreinigt sind alle Wunden, deren Verunreinigung eine spezielle Reinigungsmaßnahme erfordert (Ausspülung, Fremdmaterialentfernung und anderes mehr). Dabei ist die Art der Verunreinigung, ob mit Bakterien, chemischen Substanzen oder Fremdmaterialien, ohne Bedeutung. Liegt eine stark verunreinigte Wunde vor, kann auch bei einer kleinen Wunde die Nr. 2003 berechnet werden, da in diesem Fall das Kriterium „oder stark verunreinigt“ in der Leistungsbeschreibung erfüllt ist.

     

    Außerdem ist die Gebühr abrechnungsfähig für alle großen Wunden, auch wenn sie nicht verunreinigt sind. Der Begriff „kleine Wunde“ wird im Operationen- und Prozedurenschlüssel wie folgt definiert: Länge bis 3 cm, Fläche bis 4 cm² und Raum bis 1 cm³. Allerdings ist nach der Interpretation im EBM der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf und an der Hand nicht anzuwenden, sodass bei Wundversorgungen am Kopf die Nr. Ä2003 regelmäßig zutrifft.

    Die Abrechnung von Fremdkörperentfernungen

    Ä2009

    Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers

    Honorar 1,0-fach5,83 Euro

     

    Die Gebühr gilt für jeweils einen Fremdkörper, bei mehreren kann sie mehrfach berechnet werden (Dokumentation!). Die Fremdkörperentfernung enthält auch die notwendige Wundreinigung, ggf. erforderliche Wundeinschnitte, die operative Fremdkörperentfernung, Wundrandexzision(en), Wundkanalversorgung und Nähte. Fremdkörper in der zahnärztlichen Chirurgie können auch Wurzel- und Knochenfragmente, Teile von Amalgam-Füllungen oder anderen zahnärztlichen Materialien sowie Fragmente von Nahtmaterial sein. Die Entfernung einer Membran wird nach der GOZ-Nr. 9160/9170 berechnet. Ist ein Zahn frakturiert und muss ein Teil entfernt werden, ist diese Leistung als Entfernung eines Fremdkörpers nach Nrn. Ä2009/2010 berechenbar.

     

    Ä2010

    Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen

    Honorar 1,0-fach22,09 Euro

     

    Die Berechnung der Nr. Ä2010 setzt ein schichtweises Präparieren zur Freilegung und Entfernung des Fremdkörpers voraus.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 6 | ID 38107050