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  • · Fachbeitrag · Natürliche Personen

    Den steuerlichen Wegzug optimal gestalten -Teil 1

    von Dipl.-Kfm. MBA StB Sebastian Schmidt, Dortmund

    | Verlegt eine natürliche Person, welche über eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG verfügt, ihren Wohnsitz ins Ausland, droht eine fingierte Abschlussbesteuerung nach § 6 AStG . Für den Fall des Wegzugs in einen EU-/EWR-Staat greift die Stundungsregelung in § 6 AStG . Problematischer wird es bei einem Wegzug in einen Drittstaat. Nach den Forderungen des Bundesrates zur Schaffung eines § 50i EStG i.d.F. des JStG 2013 kann auch die Überführung der Anteile in eine Personengesellschaft keine gängige Gestaltungspraxis mehr sein. Dieser Beitrag untersucht die aktuellen Rechtsfolgen bei Wegzug natürlicher Personen in die Schweiz bzw. in einen anderen Drittstaat. |

    1. Ausgangssachverhalt

    • Fall 1

    Der seit mehr als 10 Jahren in Stralsund wohnhafte X ist an der mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Stralsund belegenen Zisch-GmbH zu 60 % beteiligt. Die Beteiligung hält X im steuerlichen Privatvermögen. Die restlichen 40 % der Anteile an der Zisch-GmbH werden von dem in Venlo (Niederlande) wohnhaften Y gehalten. Unternehmensgegenstand der Zisch-GmbH sind die Produktion und der Vertrieb von Zulieferteilen, die vom Stralsunder Schiffsbau benötigt werden.

    Kurz nach Feststellung des Jahresabschlusses 2012, plant die Zisch-GmbH eine Ausschüttung an ihre beiden Gesellschafter. Doch bevor X seinen auf ihn entfallenden Dividendenanteil vereinnahmen will, plant er während des Kalenderjahres 2013 seinen Wohnsitz nach Prag zu verlegen. X erinnert sich, dass er für den Erwerb seiner Anteile an der Zisch-GmbH 50.000 EUR gezahlt hatte. Nach einem aktuellen Gutachten beläuft sich der Wert der seiner Anteile inzwischen auf 450.000 EUR. X und Y fragen nach den steuerlichen Konsequenzen der Dividendenauskehrung.

    Lösungshinweis zu Fall 1: Die Zisch-GmbH ist bei der Dividendenausschüttung sowohl des X als auch des Y zum Einbehalt von deutscher Kapitalertragsteuer von 25 % nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG verpflichtet. Vereinnahmt X den auf ihn entfallenden Dividendenanteil vor Verlegung seines Wohnsitzes in das Ausland, unterliegt X nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 AO der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.

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