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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Den steuerlichen Wegzug optimal gestalten - Teil 2

    von Dipl.-Kfm. MBA StB Sebastian Schmidt, Dortmund

    | Während § 6 AStG den steuerlichen Wegzug einer natürlichen Person mit Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen beschreibt (vgl. hierzu Teil 1, PIStB 13, 41 ), kann der steuerliche Wegzug juristischer Personen entweder durch Verlegung von Sitz und Ort der Geschäftsleitung oder im Wege einer Hinausverschmelzung gelingen. Will man einer deutschen Abschlussbesteuerung entgehe, muss in beiden Möglichkeiten das deutsche Besteuerungsrecht erhalten bleiben. In der Gestaltungsberatung gibt es weitere Fallstricke, die zu beachten sind und nachfolgend identifiziert werden sollen. |

    1. Weiterführung des Ausgangssachverhalts: Wegzug der Zisch-GmbH
    • Fall 5

    X will nun doch seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Aufgrund der erfolgreichen wirtschaftlichen Entwicklung der Zisch-GmbH (mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Stralsund) planen X und Y die Zisch-GmbH für den internationalen Wettbewerb fit zu machen. Unternehmensgegenstand der Zisch-GmbH ist bislang die Produktion und der Vertrieb von Zulieferteilen, die vom Stralsunder Schiffsbau benötigt werden. Nach verschiedenen Marktstudien wollen der zu 60 % an der Zisch-GmbH beteiligte X und der zu 40 % beteiligte Y (Wohnsitz in Venlo/Niederlande) nun weitere - auf die Herstellung von Yachten - spezialisierte Werften beliefern. Die Zisch-GmbH soll hierzu vollständig in einen noch zu bestimmenden EU-Staat verziehen. Bevor ein geeigneter Standort gesucht wird und entsprechende Investitionen getätigt werden, fragt der Alleingeschäftsführer X nach den steuerlichen Folgen des Wegzugs der Zisch-GmbH in das EU-Ausland.

    Lösungshinweise zu Fall 5: Sowohl die Zisch-GmbH als auch Gesellschafter X unterliegen der deutschen unbeschränkten (Körperschaft- bzw. Einkommen-)Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG i.V.m. §§ 10, 11 AO bzw. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. §§ 8, 9 AO). Steuerliche Konsequenz ist die Besteuerung des Welteinkommens von der Zisch-GmbH und von X. Indes unterliegt Gesellschafter Y nach § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) EStG der beschränkten Steuerpflicht, die nach § 50 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem Einbehalt der deutschen Kapitalertragsteuer abgegolten ist (s. weiterführend Teil 1, PIStB 13, 41).

     

    1.1 Abschlussbesteuerung bei der Zisch-GmbH

    Verlegt die Zisch-GmbH sowohl ihren Sitz als auch den Ort ihrer Geschäftsleitung in das Ausland, scheidet die Zisch-GmbH aus der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht aus. Die erzielten Einkünfte aus deutschen Quellen i.S.d. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG unterliegen fortan der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG.

     

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