Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Einheitlicher Rechnungsvordruck zur GOZ 2012: Anwendung bei GKV-Patienten bereitet Probleme

    | Im Zuge der Einführung der neuen GOZ war von der Bundesregierung beschlossen worden, ein neues genormtes GOZ-Rechnungsformular einzuführen. Dieses Formular ist am 2. Juli 2012 in Kraft getreten. Allerdings ist die Anwendung bei GKV-Patienten zur Zeit noch problematisch. |

     

    Formular lässt Mehrkostenvereinbarungen bei GKV-Leistungen außer Acht

    Mitte Juli 2012 hatte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) die Softwarehersteller für Zahnarztprogramme informiert, dass dieses Formular allein die Belange einer reinen GOZ-Abrechnung widerspiegelt und die Erfordernisse eines Ausweises von GKV-(Zuschuss-)Leistungen bei Mehrkostenvereinbarungen in der Füllungsversorgung sowie bei der Abrechnung gleich- und andersartiger Versorgungsformen bei Zahnersatz völlig unberücksichtigt lässt. Daher seien nur rein andersartige ZE-Versorgungen über das GOZ-Abrechnungsformular abrechnungsfähig.

     

    Einigung wurde erzielt, aber dennoch keine Rechtssicherheit

    Zu dieser Frage trafen sich am 31. August 2012 die KZBV, die BZÄK, der PKV-Verband und der Verband Deutscher Dental-Software-Unternehmen (VDDS)beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Im Ergebnis wurde dem BMG von der KZBV mitgeteilt, dass man die Interpretation des BMG begrüße, wonach das Formular nicht abschießend verbindlich sei, sondern Ergänzungen im Formular selbst oder in einer Anlage möglich seien, ohne dass die Fälligkeit der Rechnung gefährdet ist.

     

    Trotzdem bestünde dadurch keine Rechtssicherheit, weil eventuelle Streitigkeiten nicht vor Sozial-, sondern vor Zivilgerichten auszutragen seien. Diese würden die Regelungen in § 10 Abs. 1 GOZ zu würdigen haben, wonach die Fälligkeit der Rechnung davon abhängt, dass eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Somit bestehe die Gefahr, dass Zivilgerichte entsprechend geänderte oder ergänzte Rechnungsformulare als nicht formgerecht und daher nicht fälligkeitsbegründend einstuften. Dieses Risiko sei für die Zahnärzte nicht gerechtfertigt. Zudem werde davon ausgegangen, dass wegen der regelmäßig geringen Streitwerte kurzfristig keine höchstrichterlichen Entscheidungen ergehen würden, sodass viele - auch inhaltlich abweichende - Entscheidungen von Amtsgerichten zu befürchten wären.

     

    Lösungsvorschlag: Einfügen einer Fussnote

    Baldmöglichst muss somit eine rechtliche Klarstellung zum Formular erfolgen. Vorgeschlagen ist beispielsweise folgende Änderung: Es wird eine Fußnote eingefügt, wonach es für die Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit GKV-Patienten keine Anwendung findet. Dies ist bis dato noch nicht erfolgt. Deshalb gilt bislang die obige Empfehlung auch für die Softwarehersteller. Eine GOZ-konforme Rechnung wird erst nach rechtlicher Klärung in die Abrechnungsprogramme eingearbeitet werden können.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 8 | ID 36933070