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  • · Fachbeitrag · Blutentnahme

    Richtervorbehalt bei der Blutentnahme

    Beruht die Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizeibeamten auf einem besonders schwerwiegenden Fehler, weil sie auf einer groben Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften beruht, wiegt sie ebenso schwer wie die willkürliche Umgehung/Ignorierung des Richtervorbehalts und führt zu einem Beweisverwertungsverbot (AG Kempten 12.7.12, 25 OWi 144 Js 4384/12, Abruf-Nr. 122737).

    Praxishinweis

    Nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.2.07 (VA 07, 109) hatte ein Rechtsprechungsmarathon zu den mit dem Richtervorbehalt bei einer Blutentnahme zusammenhängenden Fragen (§ 81a StPO) eingesetzt. Die Flut von Rechtsprechung ist inzwischen, vor allem nach der Entscheidung des BVerfG vom 24.2.11 (VA 11, 83), erheblich zurückgegangen. Es finden sich aber auch jetzt immer noch wieder Entscheidungen der Instanzgerichte, die sich mit den Fragen auseinandersetzen und zu einem Beweisverwertungsverbot kommen (vgl. zuletzt auch AG Nördlingen VA 12, 103). I.d.R. wird das Beweisverwertungsverbot damit begründet, dass die Einsatzbeamten keine Einzelfallentscheidung getroffen haben, sondern von generellen Anweisungen und allgemeinen Übungen ausgegangen sind. So auch im vom AG Kempten entschiedenen Fall. Da ging es um eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG. Die Polizeibeamten hatten die Anordnung der Blutentnahme durch sie mit den Worten: „Bei OWis sind wir die anordnende Behörde“ begründet. Das AG hat das als grobe Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften angesehen, was zur Annahme eines besonders schwerwiegenden Fehlers führe, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe. Den Betroffenen wird diese Sicht des AG freuen. Das Urteil des AG ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Vielleicht werden wir dazu dann demnächst etwas aus Bamberg lesen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 176 | ID 35375540