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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Das Restwertgutachten muss dem Versicherer vor dem Verkauf nicht vorgelegt werden

    | Der Geschädigte darf beim Haftpflichtschaden das unfallbeschädigte Fahrzeug zum gutachterlich festgestellten und dreifach regional belegten Restwert verkaufen. Er muss das Gutachten nicht vorher der Versicherung vorlegen, um dieser eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu eröffnen, entschied das LG Dresden. |

     

    Mehr Erlös als im Gutachten prognostiziert ...

    Das Urteil des LG ist eigentlich ein alter Hut, der sich ganz und gar mit der BGH-Rechtsprechung deckt. Der Fall hatte aber eine kleine Besonderheit: Die vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte konnte für das Auto drei Tage nach Eingang des Gutachtens statt der darin prognostizierten 1.386,55 Euro sogar 1.428,57 Euro, also 42,04 Euro mehr erzielen, was sie sich auch anrechnen lassen wollte (die restwertuntypisch krummen Zahlen basieren darauf, dass die geraden Zahlen die Bruttobeträge waren).

     

    ... ist für den Geschädigten „unschädlich“

    Der Versicherer, der erst vierzehn Tage nach dem Verkauf ein Überangebot eines Aufkäufers aus Berlin vorlegte, argumentierte: Der erzielbare Mehrbetrag von 42,02 Euro hätte dem Geschädigten als Warnsignal dienen müssen. Wenn mehr erzielbar ist, als im Gutachten steht, sei doch offensichtlich, dass das Gutachten insoweit unzutreffend sei. Das gelte umso mehr, als die Geschädigte im Fahrzeuggeschäft tätig ist und wisse, dass Versicherer sich um Überangebote bemühten. Beide Aspekte haben das LG jedoch nicht überzeugt (rechtskräftiges Urteil vom 19.10.2011, Az: 8 O 406/11; Abruf-Nr. 113664; mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Cappel, Rüsselsheim).

     

    PraxishinweisE |

    Das LG Dresden hat sich an die BGH-Linie gehalten:

    • Einen tatsächlich ohne Anstrengung erzielten höheren Betrag muss sich der Geschädigte anrechnen lassen, was auch dann gilt, wenn er den höheren Restwert über ein Angebot aus der Restwertbörse erlangt hat (Urteil vom 15.6.2010, A: VI ZR 232/09; Abruf-Nr. 102213).

    Sehen Sie dazu auch den Beitrag „Restwert, wenn noch nicht verkauft ist“ auf Seite 1 dieser Ausgabe.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 11 | ID 30205850