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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerfreiheit

    BFH klärt Zweifelsfragen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In zwei aktuellen Urteilen hat der BFH eine Reihe von Zweifelsfragen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten geklärt. Insbesondere geht es dabei um Fragen zur betrügerischen Ausnutzung der Umsatzsteuerbefreiung von Lieferungen innerhalb der EU (BFH 17.02.11, V R 30/10, Abruf-Nr. 112384) und um die Anforderungen an einen Versendungsbeleg bei innergemeinschaftlicher Lieferung (BFH 17.02.11 V R 28/10, Abruf-Nr. 112383).

    Sachverhalte

    Im Verfahren V R 30/10 lieferte ein inländisches Unternehmen Mobiltelefone in andere EU-Mitgliedstaaten, wobei diese Gegenstand eines inländischen „Umsatzsteuerkarussells“ waren. Das FG versagte die Umsatzsteuerfreiheit mit der Begründung, dass bereits die bloße Einbindung in ein „Umsatzsteuerkarussell“ zur Steuerpflicht führe, da der Abnehmer nicht zutreffend bezeichnet sei und eine Umsatzsteuerhinterziehung stattgefunden habe (FG Saarland 30.6.10, 1 K 1319/07, EFG 10, 1740). Dieser Ansicht ist der BFH nicht gefolgt und hat die Streitsache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen.

     

    Im Verfahren V R 28/10 wurden Pkw von einem inländischen Beauftragten per Spediteur und unter Verwendung von CMR-Frachtbriefen an italienische Kapitalgesellschaften geliefert. Die Steuerbefreiung nach § 6a UStG versagte das FA, nachdem die italienischen Steuerbehörden der deutschen Finanzverwaltung Ungereimtheiten mitgeteilt hatten, insbesondere der CMR-Frachtbrief nicht eigenhändig vom Auftraggeber unterzeichnet war. Das FG gab der Klage überwiegend statt (FG Baden-Württemberg 20.5.10, 12 K 247/06 EFG 10, 1537). Dem ist der BFH jetzt entgegen getreten, hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

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